Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO gehört zu den Erlaubnistatbeständen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Einwilligung einer betroffenen Person ist nur wirksam, wenn sie
- freiwillig (Art. 4 Nr. 11 DSGVO),
- in informierter Weise (Art. 4 Nr. 11 DSGVO),
- unmissverständlich (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) und
- bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Zwecke (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) sowie
- einen bestimmten Fall der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) erteilt wurde.
Freiwillig ist eine Einwilligung nur dann erteilt, wenn die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Die Erteilung der Einwilligung in informierter Weise setzt voraus, dass die betroffene Person mindestens weiß, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Daneben muss die betroffene Person gem. Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO über ihr Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen belehrt werden. Das Merkmal der Unmissverständlichkeit fordert eine eindeutige bestätigende Handlung mit der die Einwilligung erteilt wird. Der Bezug der Einwilligung auf einen oder mehrere bestimmte Zwecke sowie auf einen bestimmten Fall der Verarbeitung schließt die Erteilung einer sog. „Blanko-Einwilligung“ aus. Die Beweislast bezüglich der Erteilung der Einwilligung trifft den Verantwortlichen, Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, wodurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf jedoch nicht berührt wird, Art. 7 Abs. 3 S. 1 und 2 DSGVO.