Das Akquisitionsgeschäft (auch Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen genannt) beschreibt nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 35 Satz 1 ZAG Tätigkeiten, die die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirken und bei denen der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt.
Es müssen damit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Tätigkeit als Akquisitionsgeschäft anzusehen ist: Zum einen muss es einen Vertrag zwischen einem Zahlungsempfänger (z. B. einem Händler) und einem Zahlungsdienstleister geben. Zum anderen muss sich aus diesem Vertrag ergeben, dass der Zahlungsempfänger von irgendjemandem Geld bekommt.
Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass das Geld von einem Dritten an den Zahlungsempfänger gezahlt wird. Unter das Akquisitionsgeschäft fällt zum Beispiel das Acquiring für MasterCard- und Visa-Zahlungskarten, aber auch die Entgegennahme von Zahlungen für Händler aus anderen Bezahlverfahren (wie z. B. Lastschriften oder Überweisungen).