Am 10. November 2021 trat die Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“) in Kraft.
Durch das Inkrafttreten der ECSPR werden die dort regulierten Dienstleistungen sowie die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen einer eigenen Erlaubnispflicht unterworfen. Diese Erlaubnispflicht, geht der nach § 34f GewO und § 15 WplG vor.
Im November 2022 läuft die Übergangsfrist für bestehende Anbieter ab, spätestens bis dahin müssen alle Crowdfunding- Plattformen i.S.d. ECSPR eine Erlaubnis unter der Verordnung erlangt haben, um die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Leistungen regelkonform anbieten zu können.
Die ECSPR findet Anwendung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sog. Crowdfunding, dabei handelt es sich um die Vermittlung von Krediten oder die Platzierung ohne feste Übernahmepflicht sowie die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente. Die Vermittlung oder Platzierung muss über eine öffentlich zugängliche, internetbasierte Schwarmfinanzierungsplattform angeboten werden.