E-Geld-Geschäft

E-Geld-Geschäft ist nach § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG die Ausgabe von E-Geld. E-Geld darf in Deutschland im Wesentlichen nur von E-Geld-Instituten oder CRR-Kreditinstituten ausgegeben werden. Für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist eine Erlaubnis erforderlich.