Konzernprivileg

Unter dem Begriff “Konzernprivileg” werden verschiedene Ausnahmetatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen ein Bankgeschäft, eine Finanzdienstleistung, oder ein Zahlungsdienst ausnahmsweise nicht als eine solche Tätigkeit gilt.

Wenn das Konzernprivileg greift, entfällt für die Tätigkeit auch eine ansonsten bestehende Erlaubnispflicht. Das Konzernprivileg findet sich insbesondere in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG und § 2 Abs. 1 Nr. 13 ZAG.