Unter dem Begriff der Kundensorgfaltspflichten werden diejenigen Pflichten aus dem GwG zusammengefasst, die der Verpflichtete in Bezug auf seine Kunden zu erfüllen hat. Sie sind geregelt in den §§ 10 bis 17 GwG, wobei das Gesetz zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten unterscheidet.
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten bestehen gemäß § 10 Abs. 1 GwG aus der Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person sowie der Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist; der Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten; der Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung; der Abklärung des PEP-Status; der kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung sowie Aktualisierung von Informationen.
Kommt der Verpflichtete aufgrund seiner Risikoanalyse oder im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so muss er zusätzlich zu § 10 Abs. 1 GwG die verstärkten Sorgfaltspflichten aus § 15 GwG erfüllen. Stellt der Verpflichtete dagegen fest, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß § 14 GwG anwendbar. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Verpflichtete auch im Falle der Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten den gesamten Pflichtenkatalog des § 10 Abs. 1 GwG zu erfüllen hat und nur den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der einzelnen Pflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren darf. Die Kundensorgfaltspflichten sind beispielsweise bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfüllen. Daneben listet § 10 Abs. 3 GwG noch weitere Auslöser für die Durchführung der Kundensorgfaltspflichten auf.