5. Geldwäscherichtlinie

Als Reaktion auf eine Reihe von Terroranschlägen in Europa im Jahr 2016 wurde 2018 die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) verabschiedet. Sie verschärft die EU-Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Änderungen der 5. Geldwäscherichtlinie bestehen unter anderem in

  • der Erweitung des Kreises der Verpflichteten unter anderem auf Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Wallet Provider;
  • der Öffnung des Tranzparenzregisters für die Öffentlichkeit;
  • der Senkung der Identifikationsschwelle für Inhaber von Guthabenkarten von bisher 250 € auf 150 €;
  • dem Verbot für Banken, anonyme Schließfächer zu führen, sowie
  • der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen zum besseren Informationsaustausch.

In Deutschland werden die Änderungen der 5. Geldwäscherichtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt und das bestehende Geldwäschegesetz entsprechend angepasst. Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie soll bereits am 1. Januar 2020 in Kraft treten.