Unter dem Begriff des Limited Networks versteht man eine Gruppe von Ausnahmetatbeständen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG definiert sind.
Liegt einer dieser Ausnahmetatbestände vor, dann kann ein Produkt, für das normalerweise eine Erlaubnispflicht gilt, ohne eine Erlaubnis auf den Markt gebracht werden. Unter ein Limited Network können beispielsweise Zahlungskarten fallen, die nur bei einer Handelskette eingesetzt werden können, aber auch City Cards oder Shopping Mall Cards.