Unter dem Begriff der Limited Range versteht man einen Ausnahmetatbestand, der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG definiert ist. Liegt dieser Ausnahmetatbestand vor, dann kann ein Produkt, für das normalerweise eine Erlaubnispflicht gilt, ohne eine Erlaubnis auf den Markt gebracht werden.
Unter Limited Range können beispielsweise Zahlungskarten fallen, mit denen man nur ganz bestimmte Produkte einkaufen kann (z. B. bestimmte Tankkarten oder Kantinenkarten).