Der Ausdruck „Personenbezogene Daten“ im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur rechtmäßig, wenn sie durch ein Gesetz erlaubt ist.