Unter dem Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) fallen nach § 2 Abs. 10 WpHG:
- Kreditinstitute i.S.d. 1 Abs. 1 KWG
- Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG und
- Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen (Zweigstellen im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen),
die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.