Stärkerer Schutz für Kundengelder: ZAG-Reform bringt Klarheit

Stärkerer Schutz für Kundengelder: ZAG-Reform bringt Klarheit

Bundesregierung plant Klarstellungen im Insolvenzschutz für Treuhandkonten der Zahlungsdienstleister: ZAG-Reform im ZuFinG II

Was ändert sich für Online-Händler und Zahlungsdienstleister? Die geplante ZAG-Reform im ZuFinG II verspricht eine deutlich verbesserte Insolvenzabsicherung für Kundengelder auf Treuhandkonten. Online-Händler und andere Zahlungsdienstnutzer können aufatmen, während Zahlungsdienstleister wie große Online-Plattformen von mehr Klarheit und Flexibilität bei der Umsetzung der Vorgaben profitieren. Doch was genau ändert sich und welche praktischen Auswirkungen hat die Reform? Wir beleuchten die Kernpunkte und geben einen Ausblick auf die Zukunft der Kundengeldabsicherung.

Die geplante Neuregelung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) im Rahmen des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II), dessen Referentenentwurf kürzlich vom BMF veröffentlicht wurde. Art. 41 Nr. 6 auf S. 73f. und die Gesetzesbegründung ab S. 186f.) bringt eine deutlich bessere und vom Text her klarere Insolvenzabsicherung für Treuhandkonten. Zahlungsdienstnutzer wie z.B. Online-Händler profitieren von erweiterten Schutzmaßnahmen für ihre Gelder, ebenso werden Zahlungsdienstleister, insbesondere große Online-Plattformen es leichter haben, den aufsichts- und insolvenzrechtlichen Vorgaben von § 17 Abs. 1 ZAG zu entsprechen, wenn die Reform so kommt.

Wie sichert also die Gesetzesänderung Kundengelder im Insolvenzfall besser und klarer ab? Wir beleuchten die wichtigsten Änderungen, deren praktische Auswirkungen und die Verbindung zur Einlagensicherung.

Aktuelle Herausforderungen bei der Sicherung von Kundengeldern

Die derzeitige Fassung von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b Alt. 1 ZAG iVm lit. c ZAG stellt besondere Anforderungen an ein offenes Treuhandkonto, welches von einem ZAG-Institut eingerichtet wird, um Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer treuhänderisch zu verwalten. Andernfalls, z.B. wenn ein solches Treuhandkonto wirtschaftlich oder organisatorisch nicht in Betracht kommt, können die Geldbeträge gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit b) Alt. 2 ZAG stattdessen auch in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko angelegt werden; ebenso ist es stattdessen möglich, nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZAG Geldbeträge durch eine Versicherung oder Garantie abzusichern.

In der Praxis erfolgt derzeit zumeist die Sicherung von Kundengeldern über ein offenes Treuhandkonto gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b Alt. 1 ZAG iVm lit. c ZAG. Dabei spielt die ständige Rechtsprechung des BGH zu insolvenzfesten Treuhandkonten im Sinne von § 47 InsO (und vorinsolvenzlich nach § 771 ZPO) eine entscheidende Rolle hinsichtlich der Frage, wie das für solche Treuhandkonten geltende Unmittelbarkeitsprinzip und das Ausschließlichkeitsprinzip/ Vermögenstrennungsprinzip (Vermögensvermischungsverbot) anzuwenden sind. Auch die lediglich geringfügige und nicht-absichtliche Nichteinhaltung dieser Prinzipien konnten unter Umständen, bei strenger Anwendung der BGH-Rechtsprechung, dazu führen, dass so ein Konto möglicherweise seinen Treuhandcharakter verliert,  was dann auch ein aufsichtsrechtlicher Verstoß gegen das ZAG gewesen wäre.

In der Praxis wurde überdies von manchen die Auslegungspraxis der Aufsicht hierzu tendenziell als etwas restriktiv und nicht immer sehr praktikabel empfunden, allerdings  konnte man in der Praxis damit noch umgehen.  Dennoch bereitet es der Praxis Schwierigkeiten, da die anderen bisherigen Sicherungsmöglichkeiten nach § 17 ZAG (sichere, liquide Aktiva / Versicherung / Garantie) nicht leicht umzusetzen sind, höhere Kosten bedeuten und es auch kaum Angebote für solche Versicherungen/Garantien gibt (oder wenn, dann nicht immer in ausreichender Höhe und/oder nicht rechtzeitig, denn manche Zahlungsdienstleister haben ein saisonabhängiges Geschäftsmodell mit größeren Umsatzunterschieden).

Letztendlich stellte sich aber stets Frage, ob die bisherigen Abläufe, wie die offenen Treuhandkonten als Marktstandard in der Praxis eingesetzt werden, rechtskonform im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu Treuhandkonten sind, ob also die BGH-Rechtsprechung auf diese moderne Transaktionsmodalitäten wie Onlinehandel überhaupt noch passt. Dieser Frage nimmt sich der Referentenentwurf im Ergebnis an.

Erweiterter Schutz durch ZAG-Novelle im ZuFinG II

Die Überarbeitung des § 17 ZAG im Rahmen des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes zielt auf eine bessere Insolvenzabsicherung für Treuhandkonten ab. Neben der bewährten Hinterlegung von Kundengeldern auf Treuhandkonten bei Kreditinstituten, die nunmehr klarer gefasst werden soll, eröffnet die Neuregelung nun auch die Möglichkeit, Gelder bei der Deutschen Bundesbank oder anderen EU-Zentralbanken zu verwahren. Diese Erweiterung stärkt die Flexibilität der Institute bei der Sicherung von Kundengeldern.

In der Praxis bedeutet dies, dass Zahlungsinstitute und nun mehr und bessere Optionen haben könnten, um die Gelder ihrer Kunden sicher zu verwahren. Die Möglichkeit, Gelder bei Zentralbanken zu hinterlegen, kann insbesondere für größere Institute attraktiv sein, da sie damit das Risiko einer möglichen Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts umgehen können. Ob die Zentralbanken aber solche Konten in der Praxis auch formal anbieten wollen (und technisch bewältigen wollen/können), bleibt abzuwarten. Allerdings ist es immer zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich weitere sichere Optionen eröffnet, aufsichts- und insolvenzrechtlich Kundengelder sicher zu verwahren.

Kernpunkte der geplanten Änderungen

Die geplante Neufassung des § 17 Absatz 1 ZAG bringt wesentliche Änderungen und Klarstellungen:

“§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Sichert das Institut die entgegengenommenen Geldbeträge durch Hinterlegung auf einem offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut, dann haben Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber an dem für sie hinterlegten Geldbetrag bei dessen jederzeitiger Bestimmbarkeit ein die Aussonderung begründendes und die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 47 der Insolvenzordnung und des § 771 der Zivilprozessordnung. Solange Geldbeträge sich nach Satz 2 Ziffer 1 Buchstabe b noch im Besitz des Instituts befinden, bilden diese bis zur Hinterlegung nach Satz 2 Ziffer 1 Buchstabe b eine Sondermasse, die zur vorrangigen Befriedigung der Zahlungsdienstenutzer und Zahlungsdienstleister dienen, an die diese Geldbeträge zu übergeben oder zu übermitteln waren. § 32 Absatz 3 Depotgesetz gilt sinngemäß.“

Der Gesetzesbegründung stellt zunächst fest, dass sich bisher der Schutz der Treugeber aus “allgemein geltenden, nicht kodifizierten Regeln” ergibt.  Die Gesetzesbegründung sagt es nicht explizit, aber. dass dies nicht gesetzlich geregelt ist bisher, wird von manchen als Grund für die Rechtsunsicherheit  der Praxis in diesem Bereich verstanden. Das will man nun ändern, in dem man er den Schutz explizit gesetzlich regelt (und damit auch unter Abweichung von der bisher relevanten BGH-Rechtsprechung zu Treuhandkonten): Demzufolge etabliert die Neuregelung des § 17 ZAG durch Einfügung einen gesetzlichen Schutz für Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber auf gesonderten Treuhandkonten. Die geplante Neufassung der Vorschrift, so die Begründung,

“stellt zudem klar, dass die im Zuge des Erbringens von Zahlungsdiensten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des ZAG) und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts (§ 1 Absatz 2 Satz 2 des ZAG) entgegengenommenen Geldbeträge dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger des Instituts entzogen bleiben: Die Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber sollen einem vollstreckungsrechtlichen Zu- griff die Drittwiderspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung entgegensetzen können, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts soll ihnen ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 der Insolvenzordnung zustehen. Die [Reform] zieht damit die haftungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Treuhandcharakter des Erbringens von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts der den Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber als wirtschaftlich Berechtigten ausweist. Aufgrund der Abwicklung der Geschäfte durch die Institute kann es unvermeidlich sein, dass sich für eine gewisse Zeit auch Gelder auf einem zur Abwicklung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft verwendeten Konto befinden, die wirtschaftlich dem Institut zustehen. Hierdurch wird der Schutz der entgegengenommenen Geldbeträge nicht beeinträchtigt, solange die Auskehr an die Zahlungsdienstnutzer und/oder E-Geld-Inhaber vorrangig erfolgt und die Auskehr an den Dienstleister erst möglich ist, wenn alle Zahlungsdienstnutzer und/oder E-Geld-Inhaber in voller Höhe befriedigt worden sind. Im Falle einer Unterdeckung wegen der Entnahme von Geldern für eigene Zwecke wären die vorhandenen Gelder pro rata zwischen den Zahlungsdienstnutzern und/oder E-Geld-Inhabern aufzuteilen. Ansonsten genügt es, dass die auf dem gesonderten Konto entgegengenommenen Geldbeträge im Zuge des dem Vermischungsverbot immanenten Vermögenstrennungsgebotes auf der Grundlage der Buchhaltung des Instituts eindeutig den einzelnen Zahlungsdienstnutzern und/oder E-Geld-Inhabern zugeordnet werden können. Die Neuregelung führt damit zu einer präziseren Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, an deren Wortlaut sie, ebenso wie an den derübrigen nationalen Umsetzungsgesetze, angelehnt ist.”

Diese Neufassung nimmt offenkundig einige Anregungen und Hinweise aus der Praxis auf, das  die bisher Rechtslage und Aufsichtspraxis noch besser an den europarechtlichen Hintergrund angepasst werden könnte  und bringt mehrere wesentliche Verbesserungen und Klarstellungen gegenüber der derzeitigen Gesetzeslage:

  1. Erweiterung der Verwahrungsmöglichkeiten: Die Änderung erlaubt nun explizit die Verwahrung von Kundengeldern nicht nur auf Treuhandkonten bei Kreditinstituten, sondern auch bei der Deutschen Bundesbank oder anderen EU-Zentralbanken. Dies erhöht die Flexibilität für die Institute und kann in bestimmten Fällen zu einer noch höheren Sicherheit der Gelder führen.
  2. Explizites Aussonderungsrecht: Die neue Fassung stellt unmissverständlich klar, dass Zahlungsdienstnutzerein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO und ein Recht zur Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO haben. Dies war in der vorherigen Fassung nicht so deutlich formuliert, schon gar nicht explizite im Gesetzestext.
  3. Einführung einer Sondermasse: Der neue Text führt das Konzept einer Sondermasse für Gelder ein, die sich noch im Besitz des Instituts befinden, aber zur Hinterlegung bestimmt sind. Dies schließt eine potenzielle Schutzlücke und stärkt die Position der Kunden in der kritischen Phase zwischen Geldeingang und Hinterlegung auf dem Treuhandkonto.
  4. Klarere Bestimmbarkeitsanforderung: Die Neufassung des Normtextes selber betont die Notwendigkeit der “jederzeitigen Bestimmbarkeit” der hinterlegten Geldbeträge. Dies schafft mehr Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an die Buchführung und Verwaltung der Kundengelder durch die Institute. Das ist ein gewisser technischer Aufwand, der in der Praxis aber durchaus von vielen Anbietern geleistet werden kann.
  5. Verweis auf die Praxis: die Gesetzesbegründung spricht dankenswerter Weise zwei Themen aus der Praxis an, die bisher Kopfzerbrechen bereiten;
  • Aufgrund der Abwicklung der Geschäfte durch die Institute kann es unvermeidlich sein, dass sich für eine gewisse Zeit auch Gelder auf einem zur Abwicklung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft verwendeten Konto befinden, die wirtschaftlich dem Institut zustehen. Hierdurch wird der Schutz der entgegengenommenen Geldbeträge nicht beeinträchtigt, solange die Auskehr an die Zahlungsdienstnutzer und/oder E-Geld-Inhaber vorrangig erfolgt und die Auskehr an den Dienstleister erst möglich ist, wenn alle Zahlungsdienstnutzer und/oder E-Geld-Inhaber in voller Höhe befriedigt worden sind.
  • Im Falle einer Unterdeckung wegen der Entnahme von Geldern für eigene Zwecke wären die vorhandenen Gelder pro rata zwischen den Zahlungsdienstnutzern und/oder E-Geld-Inhabern aufzuteilen.

In der Tat kann es passieren, dass Teile der Gelder, die auf ein Treuhandkonto eingehen, eigentlich  dem Zahlungsdienstleister wirtschaftlich, wenn auch noch nicht rechtlich, zustehen.  Wie schnell mussten diese vom Treuhandkonto abgeführt werden?  Durften diese dort überhaupt eintreffen? Unklar war, ob dies den Treuhandcharakter eines solchen Treuhandkontos tangiert. Praktisch war es nicht zu vermeiden, dass so etwas Eintritt, insbesondere wenn Zahlungen nicht im Einzelfall eingehen, sondern in den größeren Sammelbeträgen von anderen Stellen eintreffen. Ebenso konnte gelegentlich formal eine Unterdeckung temporär auftreten,  auch wenn diese regelmäßig  ganz sicher  bald ausgeglichen wird. Auch hier war deswegen die Frage des Treuhandcharakter des Treuhandkontos nach der BGH-Rechtsprechung eventuell fraglich.  Die Gesetzesbegründung zusammen mit den neuen Normtext spricht dafür, dass dies vom Gesetzgeber erkannt und so geregelt wird, dass es den Treuhandcharakter des Kontos nicht mehr erschüttert.

Praktische Auswirkungen der Reform

Die geplanten Änderungen berücksichtigen die Bedürfnisse der Praxis, indem sie eine flexiblere Geschäftsabwicklung ermöglichen und gleichzeitig den Kundenschutz stärken. Der Schutz der Kundengelder bleibt gewahrt, solange die Auskehr an die Zahlungsdienstnutzer vorrangig erfolgt. Dies ermöglicht eine flexible Geschäftsabwicklung bei gleichzeitiger Wahrung des Kundenschutzes.

Für die Institute bedeutet dies jedoch auch, dass sie ihre internen Prozesse und Systeme überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies kann Investitionen in IT-Systeme und Schulungen für Mitarbeiter erforderlich machen. Gleichzeitig bietet die Reform aber auch Chancen, das Kundenvertrauen zu stärken und möglicherweise neue Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Exkurs: Treuhandkonten und Einlagensicherung

Ein wichtiger Aspekt, der in diesem Zusammenhang Beachtung verdient, ist die Verbindung zwischen Treuhandkonten und der gesetzlichen Einlagensicherung. Das betrifft die Frage was einig passiert immer wenn nicht der Treuegeber als Kontoinhaber in die Insolvenz geht, sondern das kontoführende Institut, bei dem das Treuhandkonto geführt wird. Ganz grundsätzlich sind offene Treuhandkonstellationen vom Schutzumfang der Einlagensicherung umfasst. Dies ergibt sich insbesondere aus der Klarstellung nach § 7 Abs. 4a EinSiG (Einlagensicherungsgesetz):

“Handelt der Kontoinhaber für Rechnung eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach § 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto in der Kontobezeichnung als offenes Treuhandkonto eindeutig gekennzeichnet ist oder als solches hätte gekennzeichnet werden müssen und das Bestehen des Treuhandverhältnisses nachgewiesen wird.”

Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass dieses Treuhandkonto als solches eindeutig gekennzeichnet ist und die Beträge den Treugebern zuordenbar sind. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer sauberen und transparenten Buchhaltung seitens der ZAG-Institute/Zahlungsdiensleister und E-Geld-Institute.

Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 6 Nr. 4 EinSiG die Einlagen von Zahlungsinstituten nicht der Einlagensicherung unterliegen. Diese scheinbare Diskrepanz wird durch § 5 Abs. 1 Satz 2 EinSiG iVm § 7 Abs. 4a aufgelöst, wonach es bei Treuhandkonten auf die Person des Treugebers ankommt.

In der Praxis bedeutet dies, dass die auf Treuhandkonten gehaltenen Kundengelder durch die Einlagensicherung geschützt sind, auch wenn das Zahlungsinstitut selbst von diesem Schutz ausgenommen ist. Dies stellt eine zusätzliche Sicherheitsebene für die Kunden dar, die über die Regelungen des ZAG hinausgeht.  Die Einlagensicherung tritt  in solchen Fällen also nicht für den Inhaber des Treuhandkontos nur einmal  in Aktion, sondern jeweils mehrfach einzeln  für alle Kunden, die als individuelle Treugeber auf dem Treuhandkonto individuelle Beiträge hinterlegt haben oder verzeichnen.

Fazit und Ausblick

Die ZAG-Reform im Rahmen des ZuFinG II stellt einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung des Kundenschutzes im Zahlungsverkehr dar. Sie adressiert die aktuellen Herausforderungen und strebt eine Klärung der rechtlichen Unsicherheiten an. Für Zahlungsinstitute bedeutet dies einerseits einen erhöhten Verwaltungsaufwand, andererseits aber auch die Chance, das Vertrauen ihrer Kunden zu stärken und ihre Marktposition zu verbessern.

Die Kombination aus verbessertem Insolvenzschutz und bestehender Einlagensicherung schafft ein robustes Sicherheitsnetz für Kundengelder. Die Neuregelungen machen die Regelungen insgesamt klarer, umfassender und praxisnäher. Sie adressieren direkt die in der Praxis aufgetretenen Unsicherheiten und schaffen einen robusteren rechtlichen Rahmen für den Schutz von Kundengeldern bei Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Neuregelungen in der Praxis bewähren werden. Möglicherweise werden in Zukunft weitere Anpassungen notwendig sein, um auf neue Entwicklungen im Zahlungsverkehr zu reagieren.

Wie bewerten Sie diese Neuerungen aus Ihrer praktischen Erfahrung heraus? Sehen Sie weitere Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Kundengeldabsicherung? Teilen Sie Ihre Gedanken in den Kommentaren mit uns und diskutieren Sie mit anderen Experten über die Auswirkungen dieser wichtigen gesetzlichen Änderung.



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