Geplante Änderungen der Anlageverordnung

Geplante Änderungen der Anlageverordnung

Am 27. Juni 2024 wurde der Referentenentwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht. Der Entwurf sieht u.a. Änderungen der Anlageverordnung (AnlV) vor, auf den dieser Beitrag im Folgenden eingeht.

1. Gesonderte Infrastrukturquote

Der Entwurf sieht u.a. die Einführung einer gesonderten Infrastrukturquote im § 3 Abs. 7 AnlV-E i.H.v. 5% für direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten vor, ohne dass jedoch hierfür eine eigene Anlageform geschaffen wird. Dies entspricht der Handhabung durch das nordrhein-westfälische Finanzministerium, das den Versorgungswerken eine eigenständige 5%-ige Infrastrukturquote einräumt.

Welche Anlagen werden von der Infrastrukturquote erfasst?

Von der Quote erfasst sind Anlagen in Projekte zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts umfasst. Gemeint sind hier ausweislich des Gesetzesbegründung Vermögenswerte, die als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend anzusehen sind, bei denen der Projektbetreiber in einem Staat nach Maßgabe der jeweiligen Anlageform des § 2 Absatz 1 ansässig ist und die in diesem Staat gelegen sind. Umfasst sind Anlagen sowohl in Eigen- als auch in Fremdkapitalinstrumente.

Fraglich ist, was sich hinter dem Wort „umfangreich“ verbirgt bzw. ob dies ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal ist. Interessant ist zudem, dass offenbar geographische Anforderungen an den Projektbetreiber und die eigentlichen Infrastruktur-Assets gestellt werden. Es wäre wünschenswert, wenn in der finalen Fassung etwaige Anforderungen auch Eingang in den Verordnungswortlaut finden und nicht nur per Begründung hineinzulesen sind.

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Geographische Anforderungen

Nicht explizit geklärt ist auch, ob dann nach wie vor unverändert die geographischen Anforderungen der jeweiligen Anlageform in § 2 Abs. 1 AnlV an den Fonds selbst und dessen Verwalter gelten sollen.

Dies hätte insbesondere bei Infrastruktur-Debt-Fonds Auswirkungen, da diese i.d.R. mangels (auch) Eigenkapitalcharakter nicht von der Anlageform „Private Equity-Fonds“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 b) AnlV erfasst werden und die ansonsten in Betracht kommende Anlageform „sonstige AIF“ (Nr. 17) einen Sitz des Verwalters im EWR und einen Sitz in der EU des Fonds (sowie eine Erlaubnis und nicht nur eine Registrierung des Verwalters) verlangt. Zumindest eine Klarstellung dahingehend, ob hier Debt Fund-Investments tatsächlich – wie in der bisherigen Systematik gewohnt – anders behandelt werden sollen, wäre wünschenswert. Zumindest hinsichtlich der Quote selbst sollen offenbar Fremdkapitalinvestitionen nicht diskriminiert werden, was aber nur dann wirklich der Fall wäre, wenn auch bei der Erwerbbarkeit selbst keine höheren Hürden aufgestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier noch Hand anlegt.

Mischfonds

Neben den oben bereits genannten Anlageformen „Private Equity-Fonds“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 b) AnlV) und „sonstige AIF“ (Nr. 17) können Infrastruktur-Fonds noch ggfs. in die Anlageform „Immobilien-Fonds“ nach Nr. 14 c) fallen. Fraglich ist in allen Fällen, wie mit Mischfonds umzugehen ist, die nicht nur ausschließlich in Infrastruktur investieren. Konsequenterweise sollte dann eine Aufteilung auf verschiedene Quoten erfolgen, unabhängig davon, ob die Infrastruktur-Investments im Fonds überwiegen oder nicht.

Die Nichteinführung einer gesonderten Anlageform für Infrastrukturinvestments erschiene dann trotz dieses Systembruchs im Ergebnis sogar vorteilhaft, jedenfalls dann, wenn Infrastrukturinvestments durch die bestehenden Anlageformen hinreichend dem Grunde nach ermöglicht werden. Dies sollte aber der Fall sein. Im Rahmen der Anlageform „Direktbeteiligungen“ nach Nr. 13 a) spricht das Kapitalanlagerundschreiben der BaFin ausdrücklich davon, dass Infrastrukturbeteiligungen von dieser Anlageform erfasst sind – dann sollten Infrastrukturfonds auch grundsätzlich von der Anlageform „Private Equity-Fonds“ nach Nr. 13 b) erfasst sein. Da Nr. 13 b) nicht zwingend eine Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft verlangt und auch in geographischer Hinsicht liberaler ausfällt als z.B. Nr. 17 (sonstige AIF), dürfte Nr. 13 b) einen recht weiten Anwendungsbereich für Infrastruktur-Fonds haben (siehe jedoch die Ausführungen oben zu Infrastruktur-Debt-Fonds).

Verhältnis der Infrastrukturquote zu anderen Quoten

Da der Wortlaut des § 3 Abs. 7 AnlV-E anordnet, dass Infrastrukturanlagen i.d.S. nicht auf die bestehenden Quoten nach § 3 Abs. 1 bis 6 AnlV angerechnet werden, wäre u.E. eine Zuordnung von solchen Anlagen zur Infrastrukturquote zwingend, solange in dieser Quote noch „Platz“ verbleibt und es sich um neue Anlagen handelt (Überlaufquote). Ein Wahlrecht dahingehend, dass frei entschieden werden kann, auf welche Quote solche Neuanlagen anzurechnen sind, wenn neben der Infrastrukturquote noch mindestens eine weitere Quote belastbar ist, würden wir angesichts der Formulierung nicht sehen. Durch ein Wahlrecht könnte man bestimmte Quoten gezielt schonen.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AnlV sollte jedoch mangels expliziter Regelung diesbezüglich bei mehr als 5% qualifizierten Infrastruktur-Anlagen im bestehenden Sicherungsvermögen bzw. Portfolio und somit einem zwingenden Überlauf der Infrastrukturquote ein Wahlrecht bestehen, welche Infrastrukturanlagen in eine andere Quote überlaufen. Ungeklärt ist dagegen, ob ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Infrastrukturquote erst nach Inkrafttreten der geänderten AnlV „voll“ würde, dann eine Umschichtung innerhalb der Quoten möglich wäre. U.E. sollte es jederzeit ein Wahlrecht geben, da es ansonsten vom chronologischen Ablauf des Erwerbs von Infrastrukturanlagen und somit im Wesentlichem vom Zufall abhinge, welche Quoten letztlich belastet werden.

2. Erhöhung der Risikokapitalanlagenquote

Die Risikokapitalanlagenquote in der AnlV soll von 35 auf 40 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden. Auch dies erweitert grundsätzlich im Ergebnis die Möglichkeit in Infrastrukturfonds zu investieren, da die entsprechenden Anlageformen auch künftig diese Quote belasten würden, soweit nicht schon die neue Infrastrukturquote in Anspruch genommen würde. Damit wären in der Kombination von gesonderter Infrastrukturquote und erhöhter Risikokapitalanlagenquote in Höhe von bis zu 10% des Sicherungsvermögens mehr Infrastruktur-Investments möglich (vorbehaltlich der gesonderten 15%-Quote innerhalb der Risikokapitalanlagenquote gem. § 3 Abs. 3 S. 3 AnlV, die nicht angepasst werden soll).

3. Öffnungsklausel und Streuungsgrenzen

Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass die Öffnungsklausel in der AnlV auch auf die Streuungsgrenzen Anwendung findet. D.h. Anlagen, die die Streuungsgrenzen übersteigen, können künftig im Rahmen der Öffnungsklausel erworben werden.

4. Keine gesonderte Infrastrukturquote in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Eine gesonderte Infrastrukturquote in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) ist nicht vorgesehen. Dies ist insoweit konsequent, als es grundsätzlich keine Mischungsquoten in der PFAV gibt. Allerdings sind Anlagen in „sonstige AIF“ nach § 17 Abs. 1 Nr. 17 PFAV (entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV) auf ein „vorsichtiges Maß“ (grds. 5%) begrenzt. Soweit (indirekte) Infrastruktur-Investitionen nur über „sonstige AIF“ abbildbar sind, hätte die Einführung einer gesonderten Quote auch hier einen positiven Effekt. Das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz sollte diesbezüglich noch entsprechend angepasst werden.

 



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