Unter anonymem E-Geld versteht man E-Geld-Produkte, bei denen der Erwerber des E-Gelds nicht geldwäscherechtlich identifiziert werden muss. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 KWG erfüllt sind und der Emittent von E-Geld sowie die Vertriebsstellen von einer geldwäscherechtlichen Identifizierung absehen können.
Unklar ist, ob auch Corporate Cards anonymes E-Geld darstellen. Hier wird zwar das Unternehmen als Erwerber identifiziert, nicht aber die Mitarbeiter, die die Karte – bevollmächtigt durch das Unternehmen – tatsächlich nutzen.
Anonymes E-Geld ist seit Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ein Rechtsbegriff (vgl. § 25i Abs. 2 KWG).