Das Auszahlungsgeschäft beschreibt nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
Unter das Auszahlungsgeschäft fällt zum Beispiel der Betrieb von Geldausgabeautomaten (GAA). Das Auszahlungsgeschäft ist ein Zahlungsdienst. Jeder, der in einem professionellen Umfang das Auszahlungsgeschäft erbringen möchte, braucht hierfür eine Erlaubnis (in Deutschland ist das eine Erlaubnis der BaFin).