Der Begriff „Taping“ stammt aus dem englischen und ist im finanzaufsichtsrechtlichen Kontext als Abkürzung für das englische Wort „tape-recording“, also das Aufzeichnen (bspw. einer Tonspur oder Videosequenz), zu verstehen.
Der Begriff „Taping“ wird insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung des § 83 Abs. 3 WpHG der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) verwendet, die diese verpflichtet bei Dienstleistungen zur Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen die Telefongespräche sowie die elektronische Kommunikation aufzuzeichnen.
In ihren FAQ zu den MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geht die BaFin weiter auf spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Pflicht zum „Taping“ ein.