Das Einzahlungsgeschäft beschreibt nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
Unter das Einzahlungsgeschäft fallen zum Beispiel Barzahlungsdienste (wie barzahlen.de), sogenannte Barüberweisungen (in der Bankpraxis auch Einzahlungen zugunsten Dritter genannt) und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch das Betreiben von Cash Recyclern.
Das Einzahlungsgeschäft ist ein Zahlungsdienst. Jeder, der in einem professionellen Umfang das Einzahlungsgeschäft erbringen möchte, braucht hierfür eine Erlaubnis (in Deutschland ist das eine Erlaubnis der BaFin).