Identifizierung

Die Identifizierung gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten im Geldwäscherecht. Den Kerngehalt beschreibt § 1 Absatz 3 GwG. Die Einzelheiten der Identifizierung sind in den §§ 11 – 13 GwG geregelt.

Wer ist zu identifizieren?

Nach § 11 Absatz  1 S. 1 GwG müssen Verpflichtete nach dem Geldwäscherecht identifizieren

  • ihren Vertragspartner,
  • gegebenenfalls eine für den Vertragspartner auftretende Person und
  • den wirtschaftlich Berechtigten.

Wann ist zu identifizieren?

Die „Auslöser“ der Pflicht zur Identifizierung sind in § 10 Absatz 3 GwG geregelt. Danach müssen Verpflichtete eine Identifizierung vornehmen

  • bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
  • außerhalb einer Geschäftsbeziehung bei Geldtransfers im Sinne der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers vom 20.5.2015 (ABl. L 141 S. 1) ab einem Schwellenwert von 1000 Euro und bei sonstigen Transaktionen im Wert von EUR 15.000,00 oder mehr;
  • bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Wie ist zu identifizieren?

Die Identifizierung besteht aus zwei Schritten, die streng voneinander zu trennen sind:

  • Feststellung der Identität durch Erhebung von Angaben und
  • Überprüfung der Identität durch Überprüfung der erhobenen Angaben

Bei der Art der zu erhebenden Angaben und der Art der Überprüfung muss differenziert werden zwischen der Identifizierung des Vertragspartners und der gegebenenfalls für ihn auftretenden Person einerseits und der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten andererseits.

Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn auftretenden Person

Welche Angaben die Verpflichteten hier  im ersten Schritt erheben müssen, hängt davon ab, ob eine natürliche Person identifiziert wird oder eine juristische Person bzw. Personengesellschaft.

Bei einer natürlichen Person müssen –  unter anderem – Vorname, Nachname und  Geburtsort erhoben werden. Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft müssen – unter anderem – die Firma,  der Name oder die Bezeichnung sowie die Rechtsform erhoben werden. Näheres regelt § 11 Absatz 4 GwG.

In einem zweiten Schritt müssen die Verpflichteten nun prüfen, ob diese Angaben auch zutreffen. Die Art der Überprüfung regelt § 12 GwG. So können die Angaben im Falle der Identifizierung einer natürlichen Person zum Bespiel  anhand eines gültigen amtlichen Ausweises überprüft werden, § 12 Absatz 1 S.  1 GwG. Bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften können die erhobenen Angaben zum Beispiel anhand eines Handelsregisterauszuges überprüft werden, § 12 Absatz 2 Nr. 1 GwG.

Die Überprüfung der Identität kann entweder vor Ort erfolgen durch Vorlegen beispielsweise des Ausweises oder mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist. Unter letzteres fällt das Videoidentifizierungsverfahren (nur bei natürlichen Personen).

Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und, wenn das im Einzelfall bestehende Risiko der der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Anlass dazu gibt, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Die Überprüfung hat der Verpflichtete anhand risikoangemessener Maßnahmen durchzuführen; dabei darf er sich nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.