Kreditgeschäft

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz Nr. 2 KWG ist ein Kreditgeschäft die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.

Nach dem Merkblatt der BaFin zum Kreditgeschäft vom 08.01.2009, Stand: 02.05.2016, ist ein Gelddarlehen ein privatrechtlicher Darlehensvertrag im Sinne von § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder einer vergleichbaren Vertrag unter ausländischem Recht. Schon bei Abschluss eines Darlehensvor­vertrags wird nach BaFin ein Gelddarlehen gewährt. Maßgeblich ist, dass die Darlehensverträge die Rückzahlung von Geldern zum Gegenstand haben.

Bei dem Akzeptkredit im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 KWG zieht der Kunde als Aussteller auf das Kreditinstitut einen Wechsel bzw. Scheck; das Kreditinstitut akzeptiert den Wechsel und verpflichtet sich damit, ihn am Fälligkeitstage einzulösen, vgl. Merkblatt der BaFin zum Kreditgeschäft vom 08.01.2009, Stand: 02.05.2016.