Gemäß § 1 Absatz 1 Satz Nr. 2 KWG ist ein Kreditgeschäft die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
Nach dem Merkblatt der BaFin zum Kreditgeschäft vom 08.01.2009, Stand: 02.05.2016, ist ein Gelddarlehen ein privatrechtlicher Darlehensvertrag im Sinne von § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder einer vergleichbaren Vertrag unter ausländischem Recht. Schon bei Abschluss eines Darlehensvorvertrags wird nach BaFin ein Gelddarlehen gewährt. Maßgeblich ist, dass die Darlehensverträge die Rückzahlung von Geldern zum Gegenstand haben.
Bei dem Akzeptkredit im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 KWG zieht der Kunde als Aussteller auf das Kreditinstitut einen Wechsel bzw. Scheck; das Kreditinstitut akzeptiert den Wechsel und verpflichtet sich damit, ihn am Fälligkeitstage einzulösen, vgl. Merkblatt der BaFin zum Kreditgeschäft vom 08.01.2009, Stand: 02.05.2016.