Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG werden die einzelnen Bankgeschäfte (Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Emissionsgeschäft etc.) abschließend aufgezählt.