Kryptowerte

Kryptowerte wurden in den Katalog der Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG aufgenommen.

Nach der in den § 1 Abs. 11 Sätze 4, 5 KWG enthaltenen Definition sind Kryptowerte digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Keine Kryptowerte sind E-Geld iSd § 1 Abs. 2 Satz 3 des ZAG oder ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG eingesetzt wird.