PEP

PEP steht für “politisch exponierte Person” und umfasst z.B. Staatschefs, Regierungschefs, Minister und Mitglieder der Europäischen Kommission. Die Legaldefinition findet sich in § 1 Abs. 12 GwG. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 a) gelten verstärkte geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten, wenn es sich bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP handelt. Auch im Hinblick auf Familienmitglieder vom PEPs (u.a. Ehepartner, Kind, Elternteil) oder bekanntermaßen nahestehende Personen (z.B. aufgrund einer engen Geschäftsbeziehung) gelten die verstärkten Sorgfaltspflichten.