Unter dem Reliance Modell (§ 17 GwG) versteht man die Möglichkeit geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten an Dritte auszulagern. Dabei unterscheidet das Gesetz bei der Auslagerung zwischen eines kraft Gesetzes zuverlässigen Dritten (Banken, Zahlungsinstitute und Finanzinstitute) und sonstigen Dritten.
Die kraft Gesetzes zuverlässigen Dritten, werden selbst von der BaFin überwacht und unterliegen ihrerseits den geldwäscherechtlichen Pflichten, sodass ein Auslagerungsvertrag in diesem Fall nicht notwendig ist. Bei den sonstigen Dritten ist hingegen ein Auslagerungsvertrag zwingend erforderlich.
Das Reliance- Modell hat zudem Auswirkungen auf den KYC-Prozess.
Dies zeigt sich maßgeblich im Bereich des Fernabsatzes, denn hier ist es nicht immer möglich den Kunden Vorort zu identifizieren, aus diesem Grund bietet es sich an die Kundenidentifizierung im Wege des Videoidentifizierungsverfahren durchzuführen. Dabei bedient sich der Verpflichtete oft an einem Drittanbieter, der dieses Verfahren als eine Dienstleistung anbietet, je nachdem ob diese wiederrum reguliert sind, sind sie als zuverlässige oder sonstige Dritte einzustufen. Trotz Auslagerung bleibt der Verpflichtete hinsichtlich der Erfüllung der KYC- Pflichten letztverantwortlich.