KYC

Die Abkürzung „KYC“ steht für „Know Your Customer“; zu Deutsch „kenne Deinen Kunden“. Die Pflicht, „den Kunden zu kennen“ ist normiert in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG. Danach hat der Verpflichtete seinen Vertragspartner und gegebenenfalls die für ihn auftretende Person zu identifizieren sowie abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies der Fall, muss auch der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert werden.

Die Pflicht zur Identifizierung von Vertragspartner, auftretender Person und wirtschaftlich Berechtigtem ist Bestandteil der allgemeinen Kundensorgfaltspflichten aus § 10 Abs. 1 GwG, die beispielsweise vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem zukünftigen Kunden zu erfüllen sind.