Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 GwG jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner eines geldwäscherechtlich Verpflichteten steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.
Ein geldwäscherechtlich Verpflichteter muss unter anderem bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung prüfen, ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt und muss dessen Identität prüfen. Diese Prüfungen können für Verpflichtete, deren Kunden Unternehmer sind, sehr aufwändig sein.