Ob der Schufa-Score für Kreditentscheidungen Dritter (beispielsweise Banken) maßgeblich ist, entscheidet seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 ) darüber, ob bereits die Berechnung des Schufa-Scores dem Verbot der automatisierten Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO mit engen Ausnahmen unterfällt. Wie bereits auf PayTechLaw berichtet, hat der EuGH nicht generell unterstellt, dass die Darlehensentscheidungen der Banken „maßgeblich“ vom Schufa-Score abhängen. Vielmehr befand der Gerichtshof, dass dies jeweils von den nationalen Gerichten im Einzelfall festzustellen ist. Seitdem herrscht für die Auskunfteien und die Nutzer ihrer Scores die Unsicherheit darüber, wie diese vom EuGH neu aufgestellte Anforderung der Maßgeblichkeit auszulegen ist. Zwei Jahre nach der EuGH-Entscheidung möchten wir einen Blick auf den aktuellen Stand der durchaus uneinheitlichen Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Schufa-Scores in Deutschland wagen sowie auf die Implikationen eingehen, die sich für Banken ergeben können, wenn die Maßgeblichkeit zu bejahen wäre.
Inhaltsverzeichnis
1. Aktueller Stand der Rechtsprechung in Deutschland zur Maßgeblichkeit
Die aktuelle Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Schufa-Scores im Sinne des EuGH-Urteils ist gespalten.
1.1 Ausgangsverfahren vom VG Wiesbaden
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das dem EuGH die zu entscheidende Rechtsfrage vorlegte, führte im Ausgangsverfahren aus, dass ein unzureichender Score-Wert im Bereich der Verbraucherdarlehen im Vorlagefall fast immer zur Versagung eines Kredits führte – selbst wenn eine Investition ansonsten als lohnend erschien. Dies hat das Verwaltungsgericht offenbar dazu veranlasst, die Vorlagefrage im Sinne der bestehenden Maßgeblichkeit des Score-Wertes für Entscheidungen Dritter im Vorlagefall zu formulieren. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags steht das Endurteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in der Sache nach der Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH noch aus.
1.2 Die Maßgeblichkeit bejahende Entscheidungen der Landgerichte
Die Gerichte erster Instanz scheinen generell eine weit gefasste Sichtweise einzunehmen:
Das Landgericht Bamberg leitete aus der entgeltlichen Nutzung des Scores sowie aus mehreren vorgelegten Bankschreiben ab, dass der Score „ein offensichtlich maßgebliches Entscheidungskriterium“ ist, ohne alleiniger Entscheidungsgrund sein zu müssen (Urteil vom 26.03.2025 – 41 O 749/24 KOIN). Das Gericht untersagte der Schufa, Scorewerte des Klägers ausschließlich automatisiert zu erstellen und diese mitzuteilen. Zudem sprach es dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro zu.
Das Landgericht Bayreuth nahm aufgrund der entgeltlichen Nutzung und der zentralen Marktstellung der Schufa als zentrale Auskunftei der Kreditwirtschaft eine widerlegliche Vermutung für eine maßgebliche Beeinflussung der Entscheidung Dritter, die einen Score anfordern, durch den Score an (Urteil vom 29.04.2025 – 31 O 593/24). Die Klägerseite hat im Verfahren konkrete Ablehnungen (teils mit Verweis auf den Score) eines Verbraucherkredits durch die Banken dargelegt, die vom Gericht als überzeugend gewertet wurden. Eine Widerlegung durch die Schufa war aus Sicht des Gerichts nicht gelungen. Nach den Ausführungen des Gerichts wäre es insbesondere im weitgehend automatisierten Betrieb von Massengeschäften höchst ungewöhnlich, eine ablehnende Entscheidung über die nachteilige Schufa-Auskunft hinaus noch einmal individuell zu überprüfen. Nur bei darüber hinausgehenden Kreditentscheidungen von erheblichem Gewicht dürfte es üblich sein, selbst eine positive Schufa-Auskunft nur als ein Kriterium unter mehreren zu betrachten. Aufgrund der Vielzahl der vom Gericht angenommenen Verstöße sprach das Gericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch von 3.000 Euro zu.
Das Landgericht Leipzig versteht den EuGH so, dass bereits die abstrakte Gefahr maßgeblicher Beeinflussung durch den Score genügt, und untersagte die ausschließlich automatisierte Erstellung und Weiterleitung von Scorewerten (Urteil vom 29.05.2024 – 07 O 2658/23). Die verbraucherschützende, restriktive Auslegung der Ausnahmen stützt diese Sichtweise. Das Gericht untersagte der Schufa, Scorewerte des Klägers ausschließlich automatisiert zu erstellen und diese mitzuteilen.
Schufa hat angekündigt, gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Landgerichte in Berufung zu gehen.
1.3 Die Maßgeblichkeit verneinende Entscheidungen der Oberlandesgerichte
Demgegenüber verlangen die Oberlandesgerichte (z.B. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 24.06.2025 – 3 U 247/25, OLG München 37 U 3586/24) regelmäßig einen substantiierten Einzelnachweis, dass die konkrete Entscheidung maßgeblich vom Score abhing. Sie stützen sich darauf, dass der EuGH keine generelle Maßgeblichkeitsvermutung aufgestellt hat. Sie verlangen regelmäßig einen substantiierten Nachweis dafür, dass die konkrete Drittentscheidung maßgeblich vom Score abhing. In den soweit ersichtlichen Verfahren vor den OLGs wurde dies mangels ausreichender Darlegung durch den Betroffenen verneint.
Eine generelle Vermutung lehnen sie insbesondere auch mit Blick auf regulatorische und verbraucherschutzrechtliche Vorgaben (§§ 505a, 505b BGB; § 18a KWG), nach denen weitere Faktoren (Einkommen, Sicherheiten, Vermögen) zu berücksichtigen sind. Im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehen und entgeltlicher Finanzierungshilfen ist allerdings streitig, wie zwingend diese Faktoren stets sind; der Wortlaut der Regelungen lässt Spielräume. Hier ist anzumerken, dass im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehen und entgeltlicher Finanzierungshilfen allerdings streitig ist, wie zwingend diese Faktoren stets sind; der Wortlaut der Regelungen lässt Spielräume. Ob die Informationen über Einkommen und Ausgaben immer eingeholt werden müssen, wird insbesondere im Bereich der entgeltlichen Finanzierungshilfen und Kleinstkrediten wie bei BNPL-Modellen streitig diskutiert. Jedenfalls geben weder der Wortlaut des Art. 18 der VerbraucherkreditRL noch deren nationale Umsetzung in §§ 505a, 505b BGB, § 18a KWG abschließend vor, welches Gewicht diesen Faktoren dann bei der Ermittlung der Vertragserfüllungswahrscheinlichkeit durch den Darlehensnehmer zukommt.
2. Praktische Bedeutung für die Nutzer des Schufa-Scores:
Bisher richteten sich die Klagen der Betroffenen ausschließlich gegen die Schufa selbst. Es stellt sich jedoch auch aus der Sicht der Kunden, die den Schufa-Score beziehen (z. B. Banken oder Anbieter von Kleinstkrediten wie bei BNPL-Modellen), die Frage, welche Gewichtung der Schufa-Score bei deren eigenen Entscheidungen über die Begründung eines Rechtsverhältnisses mit dem Betroffenen haben darf und insbesondere ob bzw, unter welchen Umständen ein nicht zureichender Schufa-Score als
K.-o.-Kriterium angewendet werden darf. Dabei stellt sich die Frage, ob die Banken einen unter Umständen rechtswidrig errechneten Score rechtmäßig erhalten und weiterverarbeiten können. Zwar wird in der Rechtsliteratur überwiegend vertreten, dass die Datenschutz-Grundverordnung keinen pauschalen Kontaminationsgrundsatz nach dem Muster „fruits of the poisonous tree“-Doktrin kennt. Grundsätzlich ist jede Stelle für ihre eigene Verarbeitung verantwortlich; eine etwaig rechtswidrige Übermittlung macht die nachgelagerte Nutzung nicht automatisch unrechtmäßig, sofern die eigene Rechtsgrundlage und Fairness gewahrt bleiben. Anders liegt es, wenn die nutzende Stelle als (Mit-)Verantwortliche in die unrechtmäßige Übermittlung eingebunden ist oder positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine klare Herkunfts- und Rechtsgrundlagenprüfung der bezogenen Score-Daten sowie eine saubere Dokumentation im Entscheidungsprozess.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer den Score als K.-o.-Kriterium einsetzt, riskiert, dass dessen Berechnung durch die Auskunftei in den Anwendungsbereich von Art. 22 DSGVO fällt. In diesen Fällen ist eine tragfähige Rechtsgrundlage nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO für die Berechnung des Scores durch die Auskunftei erforderlich. In jedem Fall müssen die Score-Nutzer Betroffenen klare Informationen bereitstellen und Prozesse einrichten, über die Betroffene Beschwerde führen und Gründe nachreichen können. Die Entscheidungsfindung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, einschließlich der Gewichtung des Scores im Verhältnis zu weiteren Faktoren. Wenn die Maßgeblichkeit des Scores vermieden werden soll, ist eine nachweisliche Gesamtwürdigung erforderlich, in der der Score nur eines von mehreren Kriterien ist und ihm keine K.-o.-Gewichtung zukommt. Gegebenenfalls ist diese Gesamtwürdigung durch eine dokumentierte menschliche Intervention zu flankieren.
3. Ausblick
Auskunfteien sowie die Nutzer ihrer Scores werden die weitere Entwicklung der Rechtsprechung — und insbesondere eine etwaige höchstrichterliche Klärung der Auslegung des Begriffs der Maßgeblichkeit — aufmerksam verfolgen. Auch das noch ausstehende Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden könnte weitere Erkenntnisse zur Auslegung der vom EuGH aufgestellten Anforderung bringen. Bis dahin empfiehlt sich ein konservativer Ansatz – mit klarer Governance, transparenter Kommunikation und belastbarer Dokumentation – unabhängig davon, ob dem Score eine maßgebliche Rolle zukommt oder er lediglich ergänzend herangezogen wird.
Zudem arbeitet der deutsche Gesetzgeber an einer neuen gesetzlichen Ausnahmevorschrift im Sinne des Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO. Der vorgeschlagene § 37a BDSG soll eine spezifische Rechtsgrundlage für die Berechnung von Scores – insbesondere des Kreditscores – schaffen. Ob dieser Ansatz den unionsrechtlichen Anforderungen standhält, bleibt im weiteren Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.