E-Geld-Agent

Ein E-Geld-Agent ist nach § 1 Abs. 10 ZAG ein selbständiger Gewerbetreibender, der im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist. Unternehmen, die E-Geld eines CRR-Kreditintsituts vertreiben oder rücktauschen, sind keine E-Geld-Agenten. Sie sind aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG wie E-Geld-Agenten Verpflichtete im Sinne des GwG.