Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes | PayTechLaw  Blue Planet Studio

Der Gesetzgeber schreibt sich abermals den Anlegerschutz auf die Fahnen; dieses Mal mit einem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Schwerpunkt der neuen Regelung, die heute / seit dem 16. August gelten, sind das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) mit folgenden „Highlights“:

 

Mehr Anlegerschutz bei Vermögensanlagen

Das Vermögensanlagegesetz ist das aufsichtsrechtliche Auffangbecken für alle Arten von Vermögensanlagen, die nicht in Gestalt von Wertpapieren oder Investmentvermögen nach dem KAGB angeboten werden. Hierzu gehören unter anderem Investitionen in Sachvermögen von Immobilien über Bäume bis hin zu lebendigen Tieren. In jüngerer Zeit werden gerade Beteiligungen an Sachwerten -Sammlerstücke bzw. Collectibles (wie z.B. Sneaker, Luxusuhren, Oldtimer und Supercars) – gerne über Token, oft sogenannte Non-Fungible-Tokens (NTF), angeboten, die ebenfalls unter das VermAnlG fallen können.

 

Verbot von Blindpools

Bei Blindpools ist das eigentliche Objekt der Finanzanlage zum Zeitpunkt dessen Vermarktung noch nicht bestimmt. Die Auswahl obliegt dem Manager der Finanzanlage. Für Anleger birgt diese Art der Anlage besondere Risiken in mehrfacher Hinsicht: Zum einen gestaltet sich sowohl die Qualifizierung als auch die Quantifizierung der Risiken einer solchen Anlage besonders schwierig. Zum anderen ist die Investition völlig dem Geschick des Managers ausgeliefert.

Solche Blindpools sind für Anlageprodukte im Sinne des VermAnlG, in die (auch) Privatanleger investieren können, nunmehr zur Gänze verboten. Auch sogenannte Semi-Blindpools, bei denen das Spektrum der in Betracht kommenden Anlagen, beispielweise die Branche von Zielunternehmen eines Private Equity Fonds, hinreichend spezifiziert sein muss, sind für Vermögensanlagen nicht mehr gestattet. Diese können nunmehr nur noch in Gestalt von geschlossenen Publikums-Fonds angeboten werden. Für Wertpapiere, zu denen auch standardisierte, marktmäßig handelbare und übertragbare Tokens zählen, gelten weiterhin keine Beschränkungen hinsichtlich Blindpool Investments. Die besondere Strenge gegenüber Vermögensanlagen liegt in dem geringeren Grad der Aufsicht begründet, die diese unterliegen.

 

Kein Eigenvertrieb

Emittenten von Vermögensanlagen dürfen diese unter der neuen Rechtslage nicht mehr selbst vertreiben (wobei der Vertrieb hier bereits das erstmalige öffentliche Angebot von Vermögensanlagen meint). Der Vertrieb ist Banken und Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und Finanzanlagevermittler nach der Gewerbeordnung (GewO) vorbehalten. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Vermögensanlagen nur an solche Anleger vertrieben werden, die in der Lage sind, deren Risiken zu verkraften (Geeignetheit) oder zumindest zu verstehen (Angemessenheit). Will ein Emittent auch weiterhin seine Anlagen selbst vertreiben, muss er als vertraglich verbundener Vermittler unter das Haftungsdach eines regulierten Instituts schlüpfen und dann eine Angemessenheits-/Geeignetheits- sowie KYC-Prüfung durchführen.

 

Mittelverwendungskontrolle

Als Reaktion auf betrügerische Machenschaften im Bereich von Anlagen in Container verlangt der Gesetzgeber nunmehr die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs. Eingesammelte Anlegergelder müssen von ihm freigegeben und deren Verwendung dann auch kontrolliert werden. Hiermit will der Gesetzgeber weitere Fälle verhindern, bei denen die Anlegergelder nicht wie in den Anlagebedingungen festgeschrieben investiert und sondern für opulente Partys mit lebendigen Tigern oder den Fuhrpark der Emittenten ausgegeben werden.

 

Offene Fragen

In der Praxis dürfte das neue Gesetz zu einer Vielzahl von offenen Fragen führen, insbesondere in solchen Fällen, bei denen die Ausgestaltung des Produkts, der Emission oder des Vertriebskanal eben nicht plain vanilla den entsprechenden Leitbildern des Gesetzgebers entsprechen. So in etwa, wenn Sammlerstücke (bzw. Bruchteilseigentum) direkt an die Investoren verkauft werden und eine Mittelverwendungsprüfung sinnlos wäre. Oder aber der Eigenvertrieb von öffentlichen Angeboten unter 100k Euro, bei denen es kein Informationsblatt bzw. Prospekterfordernis gibt, womit der Vertrieb über ein reguliertes Institut realitätsfremd wärde. Auch deshalb sieht sich die BaFin veranlasst, kurzfristig eine Verlautbarung mit erläuternden Hinweisen zu veröffentlichen. Interessant dürfte auch die Kompatibilität des neuen Gesetzes mit der dann nächstes Jahr in Kraft tretenden MiCAR sein.

 

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

 

 

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