Vor kurzem wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG“) veröffentlicht. Ein wesentliches Ziel des Referentenentwurfs ist es, Deutschland durch Digitalisierung, Bürokratieabbau und Internationalisierung zu einem attraktiven Standort für nationale und internationale Unternehmen und Investoren zu machen. Außerdem soll der eingeführte Rechtsrahmen für Kryptowerte Deutschland als rechtssicheren Standort für die neue Technologie etablieren. Dazu dient insbesondere die Möglichkeit der Emission von Wertpapieren auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie.
Mit der geplanten Änderung des Aktiengesetzes (AktG) und des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) soll unter anderem das deutsche Recht für elektronische Aktien geöffnet werden. Bisher erlaubte das eWpG nur die elektronische Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Nach Inkrafttreten des ZuFinGs haben Aktiengesellschaften die Möglichkeit, ihre Anteile entweder als verbriefte Aktien oder als elektronische Aktien auszugeben.
Table of Contents
Unterscheidung von herkömmlichen Aktien
Nach dem ZuFinG können elektronische Aktien anstelle der „klassischen“ Verbriefung in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen werden. Zentralregisteraktien entstehen nach dem Referentenentwurf durch Eintragung in ein Zentralregister, das von einer Wertpapiersammelbank oder einer Verwahrstelle geführt wird, die (weiterhin) vom Emittenten hierzu ausdrücklich in Textform ermächtigt worden ist. Daneben entstehen Kryptoaktien durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister.
Die eingeführten elektronischen Aktien sind keine Aktien eigener Art. Nach dem Referentenentwurf könnte ein praktischer Unterschied zu herkömmlichen Aktien in Zukunft darin bestehen, dass elektronische Aktien auf verschiedenen Märkten oder nur auf verschiedenen Plattformen gehandelt werden können. Nähere Ausführungen zu den Einzelheiten dieser Unterscheidung enthält der Referentenentwurf nicht.
Differenzierung zwischen Eintragungsmöglichkeiten
Der Referentenentwurf unterscheidet zwischen folgenden Eintragungsmöglichkeiten: Elektronische Namensaktien werden in ein zentrales Register oder in ein Kryptowertpapierregister eingetragen, Inhaberaktien nur in ein zentrales Register. Dementsprechend werden Kryptoaktien nur als Namensaktien ausgegeben.
Diese differenzierte Eintragungsregelung wird damit begründet, dass Namensaktien international das vorherrschende Modell der Aktienausgabe sind. Darüber hinaus argumentieren die Verfasser des Referentenentwurfs, dass die Öffnung von Inhaberaktien, die mittels Blockchain-Technologie oder vergleichbarer Technologien ausgegeben werden, zu zahlreichen komplexen Problemen führen könnte. Zudem weist der Referentenentwurf darauf hin, dass die Geldwäscheaufsicht bei Krypto-Inhaberaktien wesentlich schwieriger wäre, Gefahren aus Anonymität des Kommunikationsprozesses entstehen könnten etc.
Da bei Namensaktien keine Verbuchung auf intermediär-verwalteten Depotkonten erfolgt, können sich nach dem Referentenentwurf bei Namensaktien weniger Probleme bei der Geldwäscheaufsicht entstehen. Dementsprechend werden Kryptowertpapierregister nur für Namensaktien geöffnet.
Eine solche „beschränkte“ Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Aktien auf Basis der Blockchain und vergleichbarer Technologien könnte zugleich die Frage nach der Effektivität der vorgeschlagenen Regelung aufwerfen. Um das Potential der Distributed-Ledger-Technologie umfassend nutzen zu können, wäre es wünschenswert, neben Namensaktien auch die Eintragung von Inhaberaktien in Krypto-Wertpapierregister zuzulassen.
Emission
Künftig können Emittenten elektronische Aktien durch Eintragung in ein zentrales Register (§ 12 eWpG) oder in ein Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG) ausgeben.
Der Beschluss zur Ausgabe von Kryptoaktien muss in der Satzung vorgesehen sein. Außerdem muss der Emittent in diesem Fall die Verbriefung in der Satzung ausschließen. Möchte der Emittent Kryptoaktien ausgeben, muss er die Grundlagen dafür in der Satzung vorbereiten oder einen entsprechenden satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung fassen. Bei der Ausgabe von elektronischen Namens- oder Inhaberaktien, die im Zentralregister eingetragen sind, setzt das AktG hingegen keinen Satzungsbeschluss des Emittenten voraus.
Der Referentenentwurf verwendet die technologieneutralen Bezeichnungen „auf den Namen lautende Aktien“ und „Aktien, die auf den Inhaber lauten“. Zudem wird die schriftliche Nennung des Aktionärs auf der Namensaktie nicht verlangt. Mit der Eintragung in das Aktienregister wird die Identität des Aktionärs offengelegt, so dass der angestrebte Schutzzweck bereits als erreicht gilt und es keiner weiteren Information der Gesellschaft über die Identität des Aktionärs bedarf.
Bei elektronischen Aktien gibt es keine (elektronische) Unterschrift. Den Verfassern des Referentenentwurfs zufolge werden elektronische Aktien bereits in einem zentralen Register oder in Krypto-Wertpapierregistern registriert, die mit Hilfe der Blockchain oder einer vergleichbaren Technologie geführt werden und denselben Schutz vor Fälschungen bieten wie herkömmlich signierte Zertifikate.
Darüber hinaus muss bei der Ausgabe von Kryptoaktien im Kryptowertpapierregister ausdrücklich vermerkt werden, dass es sich um Namensaktien handelt. Dies dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Außerdem wird dadurch verdeutlicht, dass die entsprechenden Rechte und Pflichten aus Namensaktien nur für und gegen die eingetragene Person bestehen.
Zudem wird es künftig möglich sein, Namensaktien in der Satzung mit Mehrstimmrechten auszustatten. Damit erhalten Wachstumsunternehmen und Start-ups mehr Gestaltungsfreiheit.
Die im eWpG eingeführten Registerangaben zu Kryptoaktien müssen unter anderem enthalten, ob es sich um Nennbetragsaktien oder Stückaktien handelt, ob sie als stimmrechtslose Aktien ausgegeben wurden, ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung des Eigentums bindet, im Falle von Aktien, die vor der vollständigen Einzahlung des Ausgabebetrags ausgegeben wurden, den Betrag der Teilzahlung, etc.
Ferner sieht das eWpG vor, dass für den Fall, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung elektronischer Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig macht, die Zustimmung der Gesellschaft für die Übertragung erforderlich ist. Des Weiteren sieht der der Referentenentwurf vor, dass die Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament – in elektronischen Form – nicht möglich ist.
Darüber hinaus sieht das eWpG (§ 25 Abs. 2) vor, dass das Recht aus dem Wertpapier mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach § 25 Abs. 1 eWpG übergeht. D.h. die Übereignung setzt die Einigung und die Umschreibung im elektronischen Wertpapierregister voraus. Zudem ist vorgesehen, dass im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Namensaktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen bestehen. Demensprechend reicht die Eintragung im elektronischen Aktienregister zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus Namensaktien nicht aus, sondern es muss zusätzlich eine Eintragung im Aktienregister erfolgen.
Führung des Aktienregisters/Einrichtung des Meldesystems
Ferner ist vorgesehen, dass bei der Ausgabe von Namensaktien (auch für Kryptoaktien) die jeweilige Aktiengesellschaft ein Aktienregister führen muss, in das Angaben über den Aktionär, die Stückzahl bzw. die Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der entsprechende Betrag etc. einzutragen sind.
Die Führung des Aktienregisters bedeutet nicht, dass die Aktiengesellschaft automatisch über die Identität des Aktionärs informiert wird. Der Aktionär teilt der Gesellschaft die entsprechenden Angaben selbst mit. Das Aktienregister dient der Klarheit und Sicherheit.
Zu diesem Zweck richtet die Aktiengesellschaft ein Meldesystem ein. Das Meldesystem dient der Übermittlung der für die Ausgabe von elektronischen Namensaktien erforderlichen Angaben in Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle (Zentralregister oder Kryptowertpapierregister).
Ausblick
Die Einführung von elektronischen Aktien und insbesondere von Kryptoaktien in das deutsche Recht eröffnet den Aktiengesellschaften die Wahlmöglichkeit, künftig nicht nur herkömmlich verbriefte Aktien, sondern auch elektronische Aktien auszugeben, und zwar auch unter Verwendung von Distributed-Ledger-Technologien. Bei Bedarf können sie auch bereits traditionell verbriefte Aktien in elektronische Aktien umwandeln. Aktiengesellschaften, die Kryptoaktien emittieren wollen, können die entsprechenden Schritte bereits einleiten.