Crowdfunding-VO: Das Erlaubnisverfahren für Schwarmfinanzierungsdienstleister

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Die Crowdfunding-Verordnung schafft ein europaweit einheitliches Regelwerk für die Finanzierung durch den Schwarm. Ermöglicht werden u. a. erstmals die unmittelbare Kreditvergabe ohne die Zwischenschaltung einer Fronting-Bank. Neu eingeführt wird damit auch ein eigenes Erlaubnisverfahren für die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen, das wir im Folgenden vorstellen:

1. Welche Plattformen betrifft die Verordnung?

Die Crowdfunding-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/1503 oder ECSP-VO) reguliert nicht sämtliche, sondern nur bestimmte Formen von Schwarmfinanzierung:

 

Umfasst Nicht umfasst
Crowdlending Crowddonating
Crowdinvesting Crowdsponsoring/ reward-based Crowdfunding

 

Relevant ist der Anwendungsbereich der Crowdfunding-VO vor allem, weil die Crowdfunding-VO als unmittelbar geltendes EU-Recht nationales Recht verdrängt. Daher besteht kein Wahlrecht, ob eine Erlaubnis nach der Crowdfunding-VO beantragt werden oder die nationale Lizenz (etwa nach §§ 34c, 34f GewO) beibehalten werden kann. Entsprechend gilt eine Übergangsfrist, bis zu der eine Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister zu beantragen ist. Sonst dürfen keine neuen Projekte aufgelegt werden (Art. 48 Abs. 1 ECSP-VO).

Bei den Lending-Plattformen kristallisiert sich mittlerweile folgendes Bild heraus: Plattformen, die bisher „echtes Crowdlending“ betrieben (durch Vermittlung nachrangiger Darlehen) werden auch zukünftig nicht dem Anwendungsbereich der Crowdfunding-Verordnung unterfallen. Plattformen, die unbedingt rückzahlbare Darlehen vergeben, indem die Darlehen zunächst durch eine Fronting Bank ausgegeben werden („unechtes Crowdlending“), dürften wiederum einer Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister benötigen.

2. Erlaubnisantrag

Nach Art. 12 Abs. 1 ECSP-VO beantragt eine juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen möchte, eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats, in der sie niedergelassen ist.

Da die ECSP-VO in sämtlichen 27 Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt, besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen über ein Tochterunternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat beispielsweise nach Deutschland anzubieten.

Welche Behörde für die Erlaubniserteilung in Deutschland zuständig sein wird, steht bislang noch nicht fest. Am wahrscheinlichsten ist aber, dass die BaFin zuständig sein wird. Da bereits die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler beabsichtigt war sind keine guten Gründe ersichtlich, weswegen eine Aufsicht auf Länderebene eingeführt werden sollte.

Der notwendige Inhalt des Erlaubnisantrags wird in Art. 12 Abs. 2 ECSP-VO aufgezählt. Im Wesentlichen sind die folgenden Angaben vorgesehen:

  • Angaben zur Antragstellerin (Firma, Kontaktdaten, Rechtsform und Satzung),
  • Angaben zum Geschäftsmodell (Geschäftsplan, Umfang der beantragten Erlaubnis, Mitgliedsstaaten, in denen die Dienstleistungen angeboten werden),
  • Beschreibung der internen Organisation (insbesondere: Risikomanagement und Rechnungslegung und IT-Sicherheit),
  • Angaben zur Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
  • eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen zur Einhaltung der Vorgaben zum Anlegerschutz (Anlagegrenzen, Vollständigkeit der Angaben im Basisinformationsblatt),
  • Angaben zu Zahlungsflüssen (insbesondere eingebundener Zahlungsdienstleister),
  • Nachweis des ausreichenden Eigenkapitals bzw. einer entsprechenden Versicherung.

Die Anforderungen ähneln damit eher dem Antrag als Wertpapierfirma unter dem MiFID-Regime, als dem Antrag einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO.

Die „Alte-Hasen-Regelung“ in Art. 48 ECSP-VO sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten bereits als Schwarmfinanzierungsdienstleister tätigen Plattformen Erleichterungen im Erlaubnisverfahren gewähren können. Ob und in welcher Form in Deutschland solche Erleichterungen gewährt werden, bleibt aktuell noch abzuwarten. Sofern die BaFin als zuständige Behörde benannt wird, sind solche Erleichterungen aber nicht sehr wahrscheinlich, da BaFin derzeit die BaFin in der Regel über keinerlei Informationen zu Plattformen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen anbieten verfügt.

3. Erlaubnisverfahren

Deutlich erfreulicher hingegen sind die Regelungen zum Erlaubnisverfahren.

Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 25 Arbeitstagen, ob der Antrag alle notwendigen Informationen enthält. Ist das der Fall, bestätigt sie die Vollständigkeit. Stellt die Behörde fest, dass der Antrag lückenhaft ist, fordert sie weitere Informationen unter Fristsetzung an. Sobald der Antrag vollständig ist, prüft die Behörde innerhalb von drei Monaten, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen.

Gesetzliche Erleichterungen sieht die ECSP-VO für E-Geld-Institute, Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Wertpapierfirmen vor, die neben der vorhandenen Erlaubnis eine Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister beantragen. Hier sind nur solche Nachweise vorzulegen, die nicht mehr aktuell sind (Art. 12 Abs. 14 ECSP-VO).

4. Delegierte Rechtsakte

Die ECSP-VO sieht vor, dass ESMA bis zum 10. November 2021 Entwürfe zur Konkretisierung des Verfahrens sowie zu verwendender Formulare entwickelt. Die Kommission erlässt auf Basis der Vorschläge der ESMA delegierte Rechtsakte, die die Anforderungen an das Erlaubnisverfahren konkretisieren.

Insbesondere spannend sind die Anforderungen, die die ESMA für die Eignung der Geschäftsleiter vorsehen wird. Gerade, aber nicht nur, im Startup-Bereich kollidieren hier regelmäßig die Erwartungen der Aufsicht mit denen der als Geschäftsleiter vorgesehenen Personen.

Interessant werden auch die Vorschläge der ESMA zur Bereitstellung der Eigenmittel bzw. den Möglichkeiten, unter denen statt der Eigenmittel alternativ eine Garantie oder Versicherung vorgelegt werden kann.

5. Ausblick

Die Crowdfunding-VO verändert die Voraussetzungen für Crowdfunding wesentlich. Insbesondere der europaweite Vertrieb, die Möglichkeit der Vergabe „echter“ Darlehen und die Ausgabe von Wertpapieren im Sinne der Prospektverordnung sind gute Argumente, die für eine Lizenz als Schwarmfinanzierungsdienstleister sprechen.

 

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