Fröhliche Weihnachten – Gutschein-Geschenke! Steuerliche Knackpunkte bei Geschenken an “fremde” AN

Weihnachtzeit = Gutschein-Geschenke-Zeit!

Vor einigen Tagen habe ich zum Thema Gutschein schon darüber berichtet, worauf man steuerlich achten muss, wenn man seine eigenen Arbeitnehmer beschenkt. Heute soll es in meinem Beitrag darum gehen, was man bedenken muss, wenn man Arbeitnehmer der Geschäftspartner mit einer kleinen Aufmerksamkeit beehren möchte. Denn zu Weihnachten bietet es sich geradezu an, Gutschein-Geschenke, die man ausschließlich gegen Waren- oder Dienstleistungen einlösen kann, an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder potentiellen Kunden zu überreichen. Neben einer möglichen freiwilligen Compliance-Beschränkung der Arbeitnehmer bei der Annahme von Geschenken möchte ich also heute – im Vorgriff auf einen ausführlichen Blogbeitrag – auf einige steuerlich zu beachtende Knackpunkte aufmerksam machen.

Knackpunkt-Liste zur schnellen Übersicht:

  • Bis zu einem Betrag von 44 Euro sind die Gutschein-Geschenke von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben des Arbeitnehmers befreit, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge in dem betreffenden Monat bezogen hat.
  • Gutschein-Geschenke können auch bei einem Wert bis 10 Euro als sog. Streuwerbeartikel von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sein.
  • Die Einhaltung der o.a. 44 Euro und 10 Euro-Freigrenzen muss der Arbeitnehmer ggf. zusammen mit seinem Arbeitgeber prüfen.
  • Das schenkende Unternehmen kann auch die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer übernehmen, in dem es den Wert des Gutscheins pauschal der Lohnsteuer mit 30% des Werts des Gutscheins versteuert (§ 37 b EStG). Sozialversicherungsbeiträge sind bei dieser pauschalen Besteuerung nicht abzuführen. Bei der pauschalen Besteuerung braucht der beschenkte Arbeitnehmer sich um die richtige Besteuerung seines Geschenks keine Sorgen machen.
  • Der Erwerb der Gutscheine ist nur bis zu einem Betrag von 35 Euro (ohne Umsatzsteuer) pro „beschenkten“ Arbeitnehmer und pro Jahr von dem erwerbenden Unternehmen als Betriebsausgabe abziehbar. Wird die Grenze von 35 Euro überschritten, ist der Aufwand bei dem erwerbenden Unternehmen in voller Höhe nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung kann je nach den vorliegenden Umständen unterschiedlich sein. Wird jedoch der Gutschein anlässlich der bevorstehenden Weihnachtstage dem Arbeitnehmer geschenkt, ist die Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer bei dessen Arbeitgeber umsatzsteuerlich in der Regel nicht relevant.
  • Wird der Gutschein von dem Unternehmen ausschließlich anlässlich des Weihnachtsfests an den Arbeitnehmer des Geschäftspartners überlassen, ist dieser Vorgang umsatzsteuerlich unbeachtlich. Wird aber der Gutschein z.B. als „Entlohnung“ für eine konkrete Leistung des Arbeitnehmers im vergangenen Jahr „geschenkt“, ist zu prüfen, inwieweit die Weitergabe des Gutscheins umsatzsteuerlich relevant ist.

Wenn Sie diese Punkte beachten, steht einer fröhlichen Weihnacht – zumindest was Ihre Unternehmens- und Lohnbuchhaltung betrifft – nichts mehr im Wege.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia



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