Anlageberatung

§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG sowie (wortgleich) § 2 Abs. 8 S. 1 Nr. 10 WpHG enthalten eine Definition der Anlageberatung.

Was ist Anlageberatung?

Anlageberatung ist „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird“.

Eine solche persönliche Empfehlung kann im Wege einer nicht „unabhängigen“ Beratung oder einer sog. Honorar-Anlageberatung erfolgen. Die Tätigkeit erfordert eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Ein Anlageberater kann allerdings von der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG geregelten Ausnahme Gebrauch machen, wonach die Anlageberatung auch auf Basis einer Erlaubnis nach § 34f der GewO erbracht werden darf. Der Gesetzgeber spricht dann von einem „Finanzanlagenvermittler“.

Die BaFin führt auf ihrer Webseite ein Melde- und Beschwerderegister aller Anlageberater.
Ein Finanzanlagenvermittler muss sich im öffentlichen Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer (IHK) eintragen lassen.