Finanzinstrumente werden sowohl in § 1 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) als auch in § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) definiert.
Nach der Definition von § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG werden grundsätzlich als Finanzinstrumente zum Beispiel Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten, Derivate und Kryptowerte verstanden.