Ein Geldausgabeautomat ermöglicht die Barauszahlung von einem Zahlungskonto. Daher fällt der Betrieb eines Geldausgabeautomaten grundsätzlich unter den Tatbestand des Auszahlungsgeschäfts, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZAG.
Eine Ausnahme sieht § 2 Abs. 1 Nr. 14 ZAG für solche Dienstleister vor, die ausschließlich sog. Bargeldabhebungsdienste erbringen.
§ 1 Abs. 32 ZAG definiert den Bargeldabhebungsdienst als Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben.
Die BaFin sieht den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nur dann eröffnet, wenn der Dienstleister ausschließlich rein manuelle Servicetätigkeiten erbringt, den Geldausgabeautomaten also lediglich aufstellt, wartet und mit Bargeld bestückt.
Dagegen erfüllt der selbständige Betrieb von Geldausgabeautomaten nach Auffassung der BaFin den Tatbestand des Auszahlungsgeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG .