Handelsvertreterausnahme

Unter der Handelsvertreterausnahme versteht man eine gesetzliche Regelung, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG steht. Nach dieser Ausnahme sind bestimmte Tätigkeiten, die an sich Zahlungsdienste wären, keine Zahlungsdienste.

Ein Beispielsfall für die Handelsvertreterausnahme ist die Entgegennahme von Barzahlungen eines Tankstellenbetreibers für das Mineralölunternehmen, dessen Kraftstoffe der Tankstellenbetreiber verkauft. Wenn die Handelsvertreterausnahme greift, darf der Handelsvertreter Zahlungsdienste ohne eine Erlaubnis erbringen.