Wer Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) ist, ergibt sich aus § 2 As. 1 GwG.
Verpflichtete sind Normadressaten des GwG und damit diejenigen, die das Risikomanagement und die Sorgfaltspflichten, die im GwG normiert sind, ausführen müssen. Zu den Verpflichteten gehören neben Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungs- und E-Geld-Instituten auch Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler.