Zahlungsauslösedienst

Der Zahlungsauslösedienst ist (auch Payment Initiation Services) – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ZAG i.V.m. § 1 Abs. 33 ZAG versteht man darunter Dienste, bei denen auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.

Zahlungsauslösedienste (Payment Initiation Services) werden mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie erstmals einem Erlaubnis- und Aufsichtsregime unterworfen. Damit soll der Entwicklung neuer Technologien insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäfts- und Zahlungsverkehrs Rechnung getragen werden. Dort sind in den letzten Jahren Dienstleister entstanden, die den Zugang zum Zahlungskonto der Zahlungsdienstnutzer ermöglichen, um auf Überweisungen gestützte Zahlungen über das Internet auszulösen. Gleichzeitig können diese Dienstleister dem Zahlungsempfänger zeitnah die Gewissheit darüber geben, dass der Zahlungsauftrag übermittelt wurde.

Der Zahlungsempfänger kann dadurch dazu veranlasst werden, die Ware unverzüglich frei zu geben oder die Dienstleistung unverzüglich zu erbringen (BT-Drucks. 18/11495, S. 107). Der Zahlungsauslösedienst wird im Merkblatt der BaFin – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 22.12.2011, geändert am 29.11.2017 unter Ziff. 2. f) näher konkretisiert.