Wenn man Bankgeschäfte oder E-Geld-Geschäfte betreiben, Zahlungsdienste oder Finanzdienstleistungen erbringen möchte, braucht man dafür grundsätzlich eine Erlaubnis in dem Land, in dem man die erlaubnispflichtigen Dienstleistungen anbieten möchte. Das bedeutet aber nicht, dass man innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“), sofern man erlaubnispflichtige Dienstleistungen in verschiedenen EWR-Mitgliedsstaaten erbringen möchte, auch mehrere Erlaubnisse braucht.
Vielmehr können Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie bankenangehörige Leasing- und Factoringinstitute, die in einem EWR-Mitgliedsstaat eine Erlaubnis haben, ihr Geschäft grundsätzlich auch in anderen EWR-Mitgliedstaaten ausüben. Hierbei bieten das Kreditwesengesetz („KWG“) bzw. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) verschiedene Möglichkeiten für ein grenzüberschreitendes Tätigwerden. Die grenzüberschreitende erlaubnispflichtige Tätigkeit kann entweder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung („Niederlassungsfreiheit“) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs („Dienstleistungsfreiheit“) erbracht werden. Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit werden für erlaubnispflichte Dienstleistungen in der Regel unter der Bezeichnung „Europäischer Pass“ zusammengefasst (nachfolgend „Passporting“)“.
Beim Passporting unterscheiden das KWG und das ZAG zwischen
- dem Outgoing Passport, d. h. ein in Deutschland ansässiges Institut möchte im EWR-Ausland tätig werden (siehe § 24a KWG und § 38 ZAG),
- und dem Incoming Passport, d. h. ein im EWR-Ausland ansässiges Institut möchte in Deutschland tätig werden (siehe § 53b KWG und § 39 ZAG).
Notifikationsverfahren
Das Institut muss die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit stets seiner Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen („Notifikation“). Die Heimataufsichtsbehörde prüft, ob alle erforderlichen Informationen und Anforderungen vorliegen und informiert (unter Mitteilung erforderlicher Informationen) die Aufsichtsbehörden in den jeweiligen Zielländern über die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit.
Die Aufsichtsbehörden in den jeweiligen Zielländern prüfen dann den Antrag auf das Incoming Passport nach den jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften und treffen erforderliche Maßnahmen (zum Beispiel Mitteilung an weitere Behörden oder Aufnahme in nationale Register). Das Institut erhält dann am Ende des Verfahrens einen sog. Welcome Letter von der Aufsichtsbehörde im jeweiligen Zielland.
Grenzen des Passporting
Das Passporting vereinfacht die grenzüberschreitende Tätigkeit – aber nur soweit die rechtlichen Anforderungen an die erlaubnispflichtige Dienstleistung, die grenzüberschreitend angeboten werden soll, auf europäischer Ebene harmonisiert sind. Dies ist nicht bei allen in Deutschland erlaubnispflichtigen Dienstleistungen der Fall. Zum Beispiel ist die Aufsicht über Leasing- und Factoringinstitute europarechtlich nicht harmonisiert.
Auch die Anforderungen an die Erbringung von Leasing- und Factoringleistungen sind ebenfalls nicht europaweit harmonisiert. In machen EWR-Mitgliedsstaaten können solche Leistungen sogar ohne Erlaubnis erbracht werden. Bei zum Beispiel CRR-Kreditinstituten und bankenangehörigen Leasing- und Factoringinstituten gibt es Ausnahmevorschriften, weshalb diese Leasing- und Factoringleistungen unter einem europäischen Pass erbringen können.
Daher muss bei einem grenzüberschreitenden Angebot von erlaubnispflichtigen Leistungen stets überprüft werden, ob diese Leistungen mit einem europäischen Pass im EWR-Ausland erbracht werden können oder ob eine Zulassung nach den jeweiligen Vorschriften des EWR-Zielmitgliedsstaats beantragt werden muss.
Hierbei sollten auch weitere Anforderungen, die es ggf. nach nationalem Recht gibt, nicht übersehen werden (zum Beispiel eine Gewerbeanmeldung).
ZUR STARTSEITE DES FINTECH-ONLINEKURSES
Cover picture: Copyright © Adobe/ sutthinon602