Frohes neues Steuerjahr mit Bitcoins und Kryptowährungen (3). Schenkungsteuer und Co.

Nachdem ich in den ersten beiden Teilen meiner Reihe „Frohes neues Steuerjahr mit Bitcoins und Kryptowährungen“ über Bitcoins in der Einkommenssteuer einschließlich der Besteuerung des Tausches von Bitcoins in andere Kryptowährungen, von Wetten auf Bitcoins, und der Besteuerung anderer Kryptowährungen geschrieben habe, befasse ich mich in Teil 3 nun mit Bitcoins und Kryptowährungen in der Umsatzsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie den Informationsaustausch und die Pflicht zur Angabe in den Steuererklärungen.

Kryptowährung in der Umsatzsteuer

Der Europäischer Gerichtshof (vom 22.10.2015, C-264/14, DStR 2015, 2433) hat entschieden, dass der Umtausch von Bitcoins in Währungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Währungen fällt (§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG). Die Kehrseite der Umsatzsteuerfreiheit ist aber, dass die Umsatzsteuer auf die bezogenen Leistungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann und damit echte Kosten sind (Vorsteuerschaden).

Werden mit der Ausgabe von Bitcoins andere Leistungen erbracht, ist zu prüfen, ob diese Leistungen nur eine unselbständige Nebenleistung sind und es bei der Umsatzsteuerfreiheit verbleibt. Ebenfalls sollte man hinterfragen, ob insgesamt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung oder zwei separate Leistungen vorliegen, nämlich eine umsatzsteuerfreie und eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Das Urteil des EuGH ist zwar bezogen auf Bitcoins ergangen. Bei einer vergleichbaren Kryptowährung sprechen die umsatzsteuerrechtlichen Gründe jedoch ebenso für eine umsatzsteuerfreie Leistung von Kryptowährungen.

Kryptowährung in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Schenkungsteuer: Volatilität der Kryptowährungen

Kryptowährungen können von einer Person auf eine andere übertragen, also auch verschenkt und natürlich sogar vererbt werden. Bitte beachten Sie, dass die Schenkung von Kryptowährungen grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit die Freibeträge (z.B. für Ehepartner 500.000,00 Euro oder Kinder 400.000,00 Euro) innerhalb von 10 Jahren überschritten werden. Wenn Sie Kryptowährungen verschenken, gilt ein striktes Stichtagsprinzip. Das bedeutet, dass die Schenkung der Kryptowährung exakt zu dem Tag zu bewerten ist, an dem die Schenkung ausgeführt wurde. In der Regel wird auch der Zeitpunkt der Übertragung der Kryptowährung dokumentiert.

Für Zwecke der Erbschaftsteuer sind die Kryptowährungen nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Verkehrswert zu bewerten (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG). Der Verkehrswert leitet sich aus den am nächsten am Stichtag liegenden Verkäufen der Kryptowährung ab. Kann der Zeitpunkt der Übertragung der Kryptowährung festgestellt und dokumentiert werden, gilt als Wert der Schenkung der bei dem Exchange-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bestehende Kurs. In diesem Fall erscheint es nicht sachgerecht und erforderlich zu sein, einen Durchschnittstageskurs (unter Umständen von allen!) Exchange-Unternehmen zu ermitteln.

Sollten Sie sich also überlegen, Bitcoins & Co. zu verschenken, wäre es ratsam, den sehr volatilen Kurs der Bitcoins zu nutzen, um die Schenkung bei einem möglichst niedrigen Kurs auszuführen, denn so minimieren Sie den Wert der Schenkung.

Und vergessen Sie nicht, dass Sie Ihre Schenkungen bei dem zuständigen Finanzamt anzeigen müssen – und zwar unabhängig davon, ob die Schenkung über oder unter dem Freibetrag liegt!

Kryptowährung bei Exchange-Unternehmen im Ausland

Bitte beachten Sie, dass die Schenkung von Kryptowährungen grundsätzlich auch dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn Sie Ihre Kryptowährungen bei einem Exchange-Unternehmen im Ausland halten. Soweit Sie oder der Beschenkte in Deutschland ihren steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben (steuerliche Ansässigkeit), unterliegt die Schenkung nach Abzug etwaiger Freibeträge der deutschen Schenkungsteuer.

Sie sollten – vor der Schenkung – auch klären, ob die Schenkung nicht auch in dem ausländischen Staat einer Schenkung- oder anderen Steuer unterliegt. In diesem Fall droht eine doppelte Steuer auf Ihr Vermögen, wenn die ausländische Steuer in Deutschland nicht angerechnet wird.

Eine kurzfristige Verlegung des Wohnsitzes von Deutschland in das Ausland verhindert jedoch nicht die Schenkungsteuer, wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind. In diesem Fall ist die Schenkung auch innerhalb von fünf Jahren nach dem Wohnsitzwechsel in Deutschland zu besteuern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG).

In Deutschland keine Schenkungsteuer für im Ausland Ansässige

Wenn der Anleger und der Beschenkte im Ausland steuerlich ansässig sind, und die Kryptowährung bei einem Exchange-Unternehmen in Deutschland gehalten wird, fällt keine Schenkungsteuer in Deutschland an. Sie sollten aber prüfen, ob die Schenkung in dem jeweiligen ausländischen Staat einer Steuer unterliegt.

Erbschaftsteuer

Das oben angeführte Stichtagsprinzip gilt auch im Erbfall. Im Erbfall führt es dazu, dass die Kryptowährung mit dem am Todestag geltenden Kurs zu bewerten ist. Was also ist der maßgebende Kurs? Wenn sich ein Kurs möglichst nahe dem Todeszeitpunkt ermitteln lässt, sollte dieser Wert vom Finanzamt akzeptiert werden. Gleiches gilt für einen durchschnittlichen Kurs des Exchange-Unternehmens. Ein durchschnittlicher Tageskurs der Kryptowährung von allen Exchange-Unternehmen wird sich praktisch nicht oder, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.

Kursveränderungen nach dem Todestag sind aufgrund des strengen Stichtagsprinzips für die Bewertung der vererbten Kryptowährung grundsätzlich erbschaftsteuerlich irrelevant.

Sicherung des Zugangs zu Ihrer Kryptowährung (Wallet)

Nicht nur im Todesfall sollte der Zugang zu Ihrem Wallet und damit zu Ihrem Vermögen sichergestellt sein. Ohne den persönlichen Zugangsschlüssel (Private Key) zu Ihrem Wallet wird es für die Erben schwierig werden, an das Vermögen zu gelangen. Um an die Kryptowährungen zu gelangen, kann es für die Erben sicherlich hilfreich sein, wenn das Exchange-Unternehmen eine KYC-Prüfung durchführt. Wird keine KYC-Prüfung durch das Exchange-Unternehmen durchgeführt, ist der Private Key der einzige Nachweis darüber, wer über die Kryptowährung verfügen darf. Kennen die Erben den Private Key des Verstorbenen nicht, erscheint die Verfügung über die Kryptowährung des Verstorbenen unmöglich.

Sollten die Erben also Schwierigkeiten haben, an die Kryptowährung des Verstorbenen zu gelangen, ist dieser Umstand (dennoch) dem Erbschaftsteuerfinanzamt in entsprechender Form zu erklären.

Im nächsten Beitrag meiner Reihe „Frohes neues Steuerjahr mit Bitcoins und Kryptowährungen“ geht es um die Frage, inwieweit die Kryptowährungen im internationalen Informationsaustausch berücksichtigt werden und wie generell zu verfahren ist, wenn Einkünfte aus Kryptowährungen bisher nicht in der Steuererklärung angegeben wurden.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia

5 comments
  1. Super Infos, Danke! Eine Detailfrage noch bzgl Haltefrist:
    Angenommen ich halte 1 BTC seit einem halben Jahr und verschenke in dann.. muss der Beschenkte den BTC dann für ein halbes oder ein ganzes Jahr halten um ihn steuerfrei verkaufen zu können? Sprich, addieren sich die Haltezeiten? Oder muss der Beschenkte selbst den BTC für ein vollständiges Jahr halten?

    Besten Dank!!

  2. Vielen Dank für die verständliche Beschreibung! Trotzdem habe ich eine Nachfrage:
    Wie ist zu verfahren, wenn die Schenkung bspw. im Jahr 2019 stattgefunden hat, die Übertragung in eine eigene Wallet wegen des ursprünglich geringen Wertes aber erst 2021 durchgeführt wurde. Zählt dann der Tag der Übertragung oder der Tag der eigentlichen Schenkung, wenn dieser dokumentiert ist?
    Vielen Dank!

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