Anlagevermittlung

§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG definiert die Anlagevermittlung als “die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten”. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob die Vermittlung für den Anbieter von Anlagen oder den Anleger erfolgt.

Im Unterschied zur Anlageberatung, wird bei der Anlagevermittlung dem Anleger ein konkretes Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung eines Finanzinstrumentes vorgestellt. Bei der Anlagevermittlung findet also keine persönliche Beratung statt, sondern der werbende Charakter steht im Vordergrund. Die Anlagevermittlung unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG.

Erfüllt ein Unternehmen bei seiner Geschäftstätigkeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Bereichsausnahme, benötigt es keine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG. Ausreichend ist dann grundsätzlich eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO.