Der Begriff des Finanzdienstleistungsinstituts ist in § 1 Abs. 1a KWG definiert.
Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Was Finanzdienstleistungen sind, steht in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG.
Finanzdienstleistungen sind zum Beispiel die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung, die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung. Aber auch das Kryptoverwahrgeschäft ist eine Finanzdienstleistung.
Finanzdienstleistungsinstitute, die in Deutschland tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis. In Deutschland wird diese Erlaubnis von der BaFin erteilt.