Geldwäschebeauftragte(r)

Der Geldwäschebeauftragte (i.S.d. § 7 Abs. 1 GwG) verantwortet die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften, dabei ist er der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören. Die Verpflichteten i.S.d § 2 As. 1 Nr. 1 -3, 6,7,9 und 15 GwG sind dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. Der Geldwäschebeauftragte ist Ansprechpartner für verschiedene Rechte und Pflichten. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem das Erstellen einer Risikoanalyse, die Bearbeitung und Meldung von Verdachtsfällen und die Entwicklung von internen Grundsätzen und Verfahren zur Geldwäscheprävention.

Die Stellung als Geldwäschebeauftragte kann auch ausgelagert werden, dies bringt den Vorteil mit sich, dass er unabhängig von der Geschäftsleitung ist und deshalb Interessenskonflikte vermieden werden können.