PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW.
  • Themen
    • AML & Sanctions
    • Banking
    • Bitcoin & Co.
    • Datenschutz
    • DORA & IT-Sicherheit
    • FiDA
    • FinTech
    • Fintech für Einsteiger
    • Investment
    • Krypto & Digitalisierung
    • Künstliche Intelligenz
    • Payment
    • PSD2
    • Regulatory
    • Sanktionen
    • Steuern
    • Versicherungsrecht
  • Aktuelles
    • BRUBEG
    • Digitale Identität
    • DORA
    • FiDA
    • Geldwäscherecht
    • MiCAR & Kryptoregulierung
    • PSD3 & PSR
  • Podcast
    • Alles Legal – FinTech-Recht kompakt
  • Glossar
  • Event Kalender
  • Über
  • Kontakt
PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW.
  • Themen
    • AML & Sanctions
    • Banking
    • Bitcoin & Co.
    • Datenschutz
    • DORA & IT-Sicherheit
    • FiDA
    • FinTech
    • Fintech für Einsteiger
    • Investment
    • Krypto & Digitalisierung
    • Künstliche Intelligenz
    • Payment
    • PSD2
    • Regulatory
    • Sanktionen
    • Steuern
    • Versicherungsrecht
  • Aktuelles
    • BRUBEG
    • Digitale Identität
    • DORA
    • FiDA
    • Geldwäscherecht
    • MiCAR & Kryptoregulierung
    • PSD3 & PSR
  • Podcast
    • Alles Legal – FinTech-Recht kompakt
  • Glossar
  • Event Kalender
  • Über
  • Kontakt
  • DE
    • EN

Inhaberkontrollverfahren

Das sogenannte Inhaberkontrollverfahren ist ein Verfahren, innerhalb dessen (zukünftige) Inhaber einer Beteiligung an einem regulierten Institut (Zahlungsinstitut, Wertpapierinstitut, Kreditinstitut) durch die zuständige Behörde kontrolliert werden. Innerhalb des Inhaberkontrollverfahrens überprüft die zuständige Behörde (in der Regel die BaFin), ob der (künftige) Inhaber einer Beteiligung ausreichend seriös ist. 

Dem Inhaberkontrollverfahren unterliegen primär alle Gesellschafter eines Instituts, die mehr als 10% der Kapitalanteile oder Stimmrechte am Institut halten. Gegenstand der Inhaberkontrolle sind aber auch sämtliche Beteiligte, die indirekt eine Beteiligung von mehr als 10% der Kapitalanteile oder Stimmrechte am Institut haben, etwa, indem sie einen direkten Gesellschafter kontrollieren oder leiten. Dabei folgt das Verfahren dem Grundsatz der mehrfachen Anrechnung, d.h. jeder unmittelbare und mittelbare Inhaber einer Beteiligung über 10% („bedeutende Beteiligung“) ist Gegenstand der Inhaberkontrolle. 

Auslöser eines Inhaberkontrollverfahrens kann die Absicht sein, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwerben zu wollen. In diesem Fall hat derjenige, der plant, eine solche Beteiligung zu erwerben, diese Absicht der BaFin und der deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Absicht gilt in der Regel bereits dann als gefasst, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. 

In einem Inhaberkontrollverfahren sind zu jedem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung umfangreiche Informationen einzureichen. Für Kredit- und Zahlungsinstitute bestimmt in erster Linie die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) den Umfang der erforderlichen Informationen. Für Wertpapierinstitute ergeben sich die erforderlichen Informationen aus einer delegierten Verordnung zur zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II). Einzureichen sind etwa die Gesellschaftsunterlagen (Satzung, Gründungsurkunde und Registerauszug), Angaben zu den Geschäftsleitern (Führungszeugnisse, Lebensläufe, Selbstauskunft zur Zuverlässigkeit), Angaben zur Gesellschaftsstruktur (Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigte, Angaben zur Gruppe bzw. dem Konzern (soweit anwendbar)) oder zum beabsichtigten Erwerb (Kaufpreis, Finanzierung, strategische Absichten zur Geschäftsentwicklung des Instituts). 

Sofern die zuständigen Aufsichtsbehörden keine Anhaltspunkte feststellen, die eine Untersagung des Erwerbs rechtfertigen können, kann der Erwerb vollzogen werden. Die gesetzliche Regelung sieht – ein wenig irritierend – vor, dass der Erwerb vollzogen werden kann, wenn der gesetzlich vorgesehene Beurteilungsspielraum der zuständigen Aufsichtsbehörde abgelaufen ist. Dieser beträgt in der Regel 60 Arbeitstage. Dieser beginnt allerdings erst zu laufen, wenn die eingereichte Anzeige vollständig ist. In der Regel haben die Aufsichtsbehörden Rückfragen zu den eingereichten Anzeigen oder fordern Unterlagen nach, bis die Vollständigkeit letztlich bestätigt wird. Ein Inhaberkontrollverfahren kann daher leicht sechs bis zwölf Monate in Anspruch nehmen, bis der Erwerb vollzogen werden kann. 

Related Content

CCD2 im Checkout: Was sich für BNPL und Rechnungskauf ändert | ALLES LEGAL #134

29. April 2026 by Dr. Florian Lörsch

Governance unter der 9. MaRisk-Novelle: Weniger Formalismus, mehr Verantwortung

23. April 2026 by Sebastian Glaab, Sophie Eiles, Nadja Reiß

CCD2-Umsetzung fix: Die neuen Spielregeln für die Kreditbranche | ALLES LEGAL #133

22. April 2026 by Dr. Florian Lörsch

BRUBEG – Neue Fit & Proper-Anforderungen

16. April 2026 by Renate Prinz, Nadja Reiß

BaFin konsultiert 9. MaRisk-Novelle: mehr Proportionalität, weniger Komplexität

2. April 2026 by Sebastian Glaab, Nadja Reiß, Sophie Eiles

BRUBEG –Was Drittstaatenzweigstellen jetzt beachten müssen

30. März 2026 by Renate Prinz, Nadja Reiß
Event-Ankündigungen


Sparen Sie 20% Rabatt beim Kauf Ihres Tickets mit dem Code:PayTechLawGoesKex

Zum Event-Kalender mit allen Veranstaltungen und Rabatten

Newsletter abonnieren
Mit unserem Newsletter verpassen Sie keinen PayTechLaw-Artikel mehr.

Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
Aktuelle Beiträge
  • 20. EU-Sanktionspaket gegen Russland: Was das für den Finanzsektor bedeutet
    • 7. Mai 2026
    • vonSebastian Glaab,Awet Yohannes
    • 3 Minuten
  • Ist bei E-Geld ein Vertrag zwischen dem E-Geld-Herausgeber und der Akzeptanzstelle erforderlich?
    • 6. Mai 2026
    • vonDr. Hugo Godschalk
    • 8 Minuten
  • CCD2 im Checkout: Was sich für BNPL und Rechnungskauf ändert | ALLES LEGAL #134
    • 29. April 2026
    • vonDr. Florian Lörsch
    • 2 Minuten
Paytechlaw on Social Media
LinkedIn
Google News
Spotify
SoundCloud
Apple
RSS
Neu erschienen:

Abbildung des PayTechLaw Buch

Das Buch zum Blog

PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW.
Payment. Technology. Law.
  • Kontakt
  • Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz