Kritische Infrastrukturen (KRITIS) werden in Artikel 2a) der EU-Richtlinie 2008/114/EG definiert.
Demnach ist eine „kritische Infrastruktur“ eine Anlage, ein System oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung ist und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da ihre Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten.