Das Lastschrift ist nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a) ZAG die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften. Nach dem Verständnis der BaFin erbringt das Lastschriftgeschäft nur derjenige, der an dem entsprechenden Zahlungssystem (z. B. dem SEPA-Lastschriftregelwerk des European Payments Council) als Teilnehmer agiert. Das sind in erster Linie Banken und Sparkassen. Wer lediglich bei einer Bank oder Sparkasse Lastschriften für Dritte zum Einzug gibt, erbringt nach dem Verständnis der BaFin nicht das Lastschriftgeschäft, aber möglicherweise andere Zahlungsdienste.
Das Lastschriftgeschäft ist ein Zahlungsdienst. Jeder, der in einem professionellen Umfang das Lastschriftgeschäft erbringen möchte, braucht hierfür eine Erlaubnis (in Deutschland ist das eine Erlaubnis der BaFin).