Zahlungsgeschäft

Das Zahlungsgeschäft ist – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZAG ist darunter die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

  1. die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
  2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
  3. die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft), jeweils ohne Kreditgewährung zu verstehen.

Das Zahlungsgeschäft wird im Merkblatt der BaFin – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 22.12.2011, geändert am 29.11.2017 unter Ziff. 2. b) näher konkretisiert.