In meinem Beitrag vom September letzten Jahres zum Thema umsatzsteuerliche White Label Struktur habe ich berichtet, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen im Rahmen einer White Label Struktur ansteht.
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Entscheidung zur Umsatzsteuerfreiheit von White Label Strukturen vertagt
Nach der mündlichen Verhandlung am 28.9.2017 wurde nun der Beschluss des BFH und eine Pressemitteilung dazu veröffentlicht. Der BFH hat beschlossen, die Frage nicht selbst zu entscheiden, sondern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung zur Umsatzsteuerfreiheit von White Label Strukturen wurde also vertagt.
Aufgrund des einheitlichen europäischen Umsatzsteuerrechts (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer, kurz: MwStSystRL) ist der BFH zur Vorlage beim EuGH verpflichtet, wenn er Zweifel bei der Auslegung der MwSystRL hat.
Zur Erinnerung: White Label Struktur
Eine White Label Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass drei Parteien involviert sind: ein FinTech, ein Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste- oder E-Geld-Institut (kurz: Institute) und der Kunde. Das FinTech beauftragt das Institut, Zahlungen über Bankkonten, Kredit- und EC-Karte etc. (kurz: Zahlungsverkehrsleistungen) für den Kunden und das FinTech abzuwickeln. Ausschließlich Institute dürfen die aufsichtsrechtlich reglementierten Zahlungsverkehrsleistungen erbringen.
Aus dem Beschluss lässt sich entnehmen, dass in dem vorliegenden Fall der BFH die Umsatzsteuerfreiheit des Leistungsaustausches zwischen dem Dienstleister, z.B. dem FinTech, und dem Institut bezweifelt.
Zur Klarstellung:
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Institute eine umsatzsteuerfreie Leistung an die Kunden erbringen.
Hoffnung für die Steuerpflichtigen
Aus Sicht der Steuerpflichtigen bleibt zu hoffen, dass sich der EuGH der sich aufdrängenden Frage widmet, welche Leistungsstruktur dem Fall zu Grunde liegt. Dies würde Klarheit in der Abgrenzung zu anderen Fällen der Steuerpflichtigen schaffen. In Betracht kommen insbesondere drei unterschiedliche Strukturen, die zur unterschiedlichen Umsatzbesteuerung der Leistungsbeziehungen zwischen den drei beteiligten Parteien führen können.
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Outsourcing:
Das Institut beauftragt ein FinTech zur Erbringung von Leistungen durch das Institut (sog. Outsourcing; das Institut beauftragt das FinTech), um eine Vermittlungsleistung zu erbringen (das FinTech vermittelt also den [umsatzsteuerfreien] Umsatz zwischen der Bank und dem Kunden in fremdem Namen und auf fremde Rechnung).
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Vermittlung:
Das FinTech vermittelt eine umsatzsteuerfreie Leistung des Instituts an die Kunden (FinTech ist in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig).
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Kommission:
Das FinTech beauftragt das Institut in eigenem Namen, aber auf Rechnung des FinTechs, eine unter Umständen umsatzsteuerfreie Leistung zu erbringen.
Ruhen der laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH
Im Hinblick auf das nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegte Verfahren ist das Ruhen des Verfahrens gesetzlich angeordnet (§ 363 Abs. 2 AO; § 74 FGO) bzw. können Steuerpflichtige in entsprechenden Fällen beantragen, dass etwaige Einspruchs- oder Gerichtsverfahren ruhen sollen.
Über den Ausgang beim EuGH halte ich Sie auf dem Laufenden.
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