E-Geld-Institut

Der Begriff des E-Geld-Instituts ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG definiert. Ein E-Geld-Institut ist ein Unternehmen, das E-Geld ausgibt, ohne hierzu anderweitig berechtigt zu sein (z. B. weil das Unternehmen eine Bank ist). E-Geld-Institute benötigen eine Erlaubnis der BaFin.