E-Geld

E-Geld ist nach § 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Damit hat E-Geld drei wesentliche Eigenschaften:

  • Es muss elektronisch gespeichert sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Speicherung auf einem Instrument erfolgt, das der Inhaber nutzt (z. B. einer Chipkarte), oder einem Speichermedium des Issuers (z. B. dessen Server).
  • Es muss gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt sein. Kein E-Geld sind damit Gutscheine, die der Issuer kostenlos ausgibt, oder die gar keinen Issuer haben (z. B. Bitcoin).
  • Man muss damit bei jemandem bezahlen können, der nicht gleichzeitig der Issuer ist. Das bedeutet, dass E-Geld mindestens drei Parteien erfordert (den Nutzer, den Issuer und den Akzeptanten).

Fehlt eines der vorstehend genannten Kriterien, dann liegt kein E-Geld vor, aber ggf. eine andere Tätigkeit, die erlaubnispflichtig ist (z. B. das Einlagengeschäft).