Die Vorschläge für die Payment Service Directive 3 („PSD3“) und die Payment Services Regulation („PSR“) konkretisieren sich. PayTechLaw hat in einem Überblicksartikel über die am 14. Februar 2024 stattgefundene Abstimmung des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Wirtschaft (Comission for economic policy– „ECON“) über die Entwürfe der Gesetzestexte berichtet.
Wir schauen uns nachfolgend an, was im Hinblick auf sog. Wallets gilt.
Zwei Kategorien von Wallets
Ein Wallet wird virtuell auf dem Smartphone eingebunden und ermöglicht kontaktlose Zahlungen mit dem Smartphon oder der Smartwatch am Point-of-Sale („POS“). Bekannte Anbieter sind u.a. Apple Pay, Google Pay, Samsung Pay und Payback Pay.
In den ECON-Entwürfen gibt es zwei Kategorien dieser Wallets (vgl. Erwägungsgrund 24 der PSR bzw. Erwägungsgrund 13 der PSD3).:
- „pass-through wallets und
- „staged-wallets“ genannt.
Das pass-through-wallet
Das pass-through wallet, dient der Tokenisierung eines bestehenden Zahlungsinstrument (also z.B. einer Kreditkarte). Hier wird die Zahlung unmittelbar mittels des bestehenden Zahlungsinstruments bewirkt. So kann z.B. die Kreditkarte eingesetzt werden, auch wenn sie selbst nicht bei der Transaktion verwendet wird.
In den Erwägungsgründen wird klargestellt, dass die Tokenisierung nicht zur Entstehung eines neuen Zahlungsinstruments führt. Daher handelt es sich „nur“ um eine technische Dienstleistung, sodass Anbieter von pass-through wallets keiner Erlaubnispflicht unterliegen. Diese Klarstellung beendet auch den Streit über die Frage, ob der Anbieter eines pass-through wallet als Zahlungsauslösedienstleister einzuordnen ist.
Das staged-wallet
Anders verhält es sich jedoch bei staged-wallets: Hier wird ein im Voraus bezahlter Geldbetrag des Nutzers für künftige Transaktionen aufbewahrt. Es gibt hier verschiedene „stages“, also Phasen: Zunächst wird das wallet in der „funding-stage“ mit einem Betrag aufgeladen, bildlich gesprochen wird Geld in die Geldbörse gesteckt. Die zweite Phase, die „payment-stage“ ist dann das Ausgeben dieses Geldes am POS.
Die ECON-Entwürfe stellen klar, dass es sich bei dieser Kategorie von Wallets um Zahlungsinstrumente handelt, sodass deren Ausgabe nach Artikel 2 Abs. 32 PSD3 einen Zahlungsdienst darstellt. Entsprechend unterliegen Anbieter einer Erlaubnispflicht nach Artikel 3 ff. PSD3 und müssen die regulatorischen Anforderungen erfüllen.
Ende April geht es weiter
Über den ECON-Entwurf wird im Plenum des EU-Parlaments Ende April 2024 abgestimmt. PayTechLaw wird natürlich berichten.